Entscheidungen zu § 15 Abs. 1 EStG 1988

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 1998/6/9 5Ob9/98d

Begründung: Zumindest seit 1994 ist kein Hausbesorger zur Betreuung des Hauses ***** beschäftigt. Es existiert auch keine eigene Hausbesorgerwohnung. An Bankspesen (für die Überweisung der Mietzinse) wurden dem Antragsteller in den Jahren 1993 bis 1995 jährlich S 36 als Betriebskosten verrechnet. Dieser brachte am 16.12.1995 einen Antrag auf Überprüfung einzelner Positionen der Betriebskostenabrechnungen 1992, 1993 und 1994 bei der Schlichtungsstelle ein, wobei insbesondere folg... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 09.06.1998

RS OGH 1998/6/9 5Ob9/98d

Norm: EStG 1988 §15 Abs1KommStG 1993 §1MRG §23 Abs1 Z3
Rechtssatz: Das einem Hausbesorger anstelle eines steuerpflichtigen Sachbezuges bezahlte monatliche Entgelt unterliegt dem Einnahmenbegriff des § 15 Abs 1 EStG 1988 und ist somit steuerpflichtig. Daraus folgt, daß die einen solchen Bezugsteil ebenfalls umfassende Kommunalsteuer eine "sonstige durch Gesetz bestimmte Belastung oder Abgabe" im Sinne des § 23 Abs 1 Z 3 MRG und somit dem Diens... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.06.1998

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