RS OGH 1998/6/9 5Ob9/98d

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Norm

EStG 1988 §15 Abs1
KommStG 1993 §1
MRG §23 Abs1 Z3

Rechtssatz

Das einem Hausbesorger anstelle eines steuerpflichtigen Sachbezuges bezahlte monatliche Entgelt unterliegt dem Einnahmenbegriff des § 15 Abs 1 EStG 1988 und ist somit steuerpflichtig. Daraus folgt, daß die einen solchen Bezugsteil ebenfalls umfassende Kommunalsteuer eine "sonstige durch Gesetz bestimmte Belastung oder Abgabe" im Sinne des § 23 Abs 1 Z 3 MRG und somit dem Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrags gleichzuhalten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110542

Dokumentnummer

JJR_19980609_OGH0002_0050OB00009_98D0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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