Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mihai C***** abweichend von der wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 3 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB erhobenen Anklage des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mihai C***** abweichend von der wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB erhobenen Anklage des Verbrechens des schweren gewerbsmä... mehr lesen...