Der Beschwerdeführer schloss im März 1979 eine kombinierte Er- und Ablebensversicherung mit 30-jähriger Laufzeit ab. Im Versicherungsvertrag wurde vereinbart, dass nach Ablauf von 10, 15, 20, 25 und 30 Jahren je ein Fünftel der vereinbarten Versicherungssumme von S 730.000,-- (somit je S 146.000,--) zur Auszahlung gelangen sollte. Im Jänner 1990 teilte die Versicherungsanstalt dem Finanzamt mit, dass sie an den Beschwerdeführer eine vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung (Erleb... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer schloss im März 1979 eine kombinierte Er- und Ablebensversicherung mit 30-jähriger Laufzeit ab. Im Versicherungsvertrag wurde vereinbart, dass nach Ablauf von 10, 15, 20, 25 und 30 Jahren je ein Fünftel der vereinbarten Versicherungssumme von S 730.000,-- (somit je S 146.000,--) zur Auszahlung gelangen sollte. Im Jänner 1990 teilte die Versicherungsanstalt dem Finanzamt mit, dass sie an den Beschwerdeführer eine vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung (Erleb... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §117 Abs2 Z1;EStG 1988 §18 Abs1 Z2;
Rechtssatz: In der Auszahlung der Versicherungsleistung kann keine Rückvergütung der als Gegenleistung für den Erhalt dieser Versicherungsleistung geleisteten Versicherungsprämien erblickt werden. Die bei Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz 41 zu § 18, angeführte, nicht näher begründete Ansich... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §117 Abs2 Z1;EStG 1988 §18 Abs1 Z2;
Rechtssatz: In der Auszahlung der Versicherungsleistung kann keine Rückvergütung der als Gegenleistung für den Erhalt dieser Versicherungsleistung geleisteten Versicherungsprämien erblickt werden. Die bei Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz 41 zu § 18, angeführte, nicht näher begründete Ansich... mehr lesen...