Der Beschwerdeführer verlegte Mitte 1977 seinen Wohnsitz von der Bundesrepulik Deutschland nach Österreich. Bis dahin war er in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Vom 1. Juli 1977 bis August 1979 betrieb er in H. einen Handel mit Verpackungs- und Getränkemaschinen. Im September 1979 verlegte er seinen Betrieb nach G., wo er auch seinen Wohnsitz hat. Mit Wirkung ab 1. Jänner 1980 brachte er seinen Betrieb gemäß Art. III Strukturverbesserungsgesetz in eine GmbH ein. Für ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §1 Abs2;EStG 1972 §102;EStG 1972 §2 Abs2;EStG 1972 §39;EStG 1972 §98; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 172;
Rechtssatz: Verlegt ein AbgPfl während eines Veranlagungszeitraumes seinen Wohnsitz ins Inland und wird er dadurch unbeschränkt steuerpflichtig, so sind die Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich des Zeitraumes der beschränkten und... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §1 Abs2;EStG 1972 §102;EStG 1972 §39;EStG 1972 §98; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 172;
Rechtssatz: Unter Steuerpflicht iSd § 39 EStG 1972 ist die unbeschränkte Steuerpflicht zu verstehen. Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz während eines Kalenderjahres ins Inland und wird er dadurch unbeschränkt steuerpflichtig, so müssen... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Einkommensteuervorauszahlung für 1989 - Die Unverzinslichkeit entrichteter Abgabenbeträge stellt keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG dar. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben. Schlagworte Unverhältnismäßiger Nachteil ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Einkommensteuervorauszahlung für 1989 - Mit der Behauptung, die Bezahlung der nachgeforderten Einkommensteuervorauszahlung sei nur darauf zurückzuführen, daß die belBeh auf Grund eines Verfahrensmangels dem Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung nicht stattgegebe... mehr lesen...