IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde 1) des Herrn W. A. und 2) der X. KG, beide vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 13.01.2016, Zahl VStV/915300794656/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 Z 9 iVm § 14 GSpG, BGBl. Nr. 620/... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 01.02.2017 Index: 34 Monopole
Norm: GspG §56 Abs1GspG §56 Abs2GspG §52 Abs1 Z9
Rechtssatz: Wollte man § 52 Abs 1 Z 9 GspG ungeachtet des ausdrücklichen Verweises auf eine Bewilligung nach § 56 Abs. 2 GspG die Bedeutung unterlegen, dass die Bewerbung jeglichen Glücksspieles einer Bewilligung bedürfe, ansonsten Strafbarkeit einträte, würde dies zur ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde 1) des Herrn W. A. und 2) der X. KG, beide vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 13.01.2016, Zahl VStV/915300428346/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 Z 9 iVm § 14 GSpG, BGBl. Nr. 620/... mehr lesen...