Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.02.2017Index
34 MonopoleNorm
GspG §56 Abs1Rechtssatz
Wollte man § 52 Abs 1 Z 9 GspG ungeachtet des ausdrücklichen Verweises auf eine Bewilligung nach § 56 Abs. 2 GspG die Bedeutung unterlegen, dass die Bewerbung jeglichen Glücksspieles einer Bewilligung bedürfe, ansonsten Strafbarkeit einträte, würde dies zur völlig sinnwidrigen Konsequenz führen, dass die bewilligungslose Bewerbung jeglichen Glücksspieles mit Ausnahme der in § 56 Abs. 2 GspG umschriebenen Einschränkung auf das in ausländischen Spielbanken bereit gestellte Glücksspielangebot, strafbar wäre. Soweit § 52 Abs 1 Z 9 GspG daher auf § 56 Abs. 2 GspG Bezug nimmt, muss - auch in Zusammenhalt mit § 56 Abs 1 GspG - gefolgert werden, dass diese Verbots- bzw. Strafsanktionsnorm einschränkend in dem Sinne auszulegen ist, dass diese sich lediglich auf die Bewerbung von „Casino-Spielen“ in dem in § 56 Abs 2 GspG umschriebenen Sinn beziehen. Bei anderer Sichtweise wäre § 56 Abs 1 GspG überhaupt entbehrlich, im Übrigen erschiene eine solche Regelung gleichheitswidrig, zumal legale Werbemöglichkeiten diesfalls nur für ausländische Spielbankbetreiber bestünden, nicht aber für jegliche sonstige Anbieter von Glücksspielen.Wollte man Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GspG ungeachtet des ausdrücklichen Verweises auf eine Bewilligung nach Paragraph 56, Absatz 2, GspG die Bedeutung unterlegen, dass die Bewerbung jeglichen Glücksspieles einer Bewilligung bedürfe, ansonsten Strafbarkeit einträte, würde dies zur völlig sinnwidrigen Konsequenz führen, dass die bewilligungslose Bewerbung jeglichen Glücksspieles mit Ausnahme der in Paragraph 56, Absatz 2, GspG umschriebenen Einschränkung auf das in ausländischen Spielbanken bereit gestellte Glücksspielangebot, strafbar wäre. Soweit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GspG daher auf Paragraph 56, Absatz 2, GspG Bezug nimmt, muss - auch in Zusammenhalt mit Paragraph 56, Absatz eins, GspG - gefolgert werden, dass diese Verbots- bzw. Strafsanktionsnorm einschränkend in dem Sinne auszulegen ist, dass diese sich lediglich auf die Bewerbung von „Casino-Spielen“ in dem in Paragraph 56, Absatz 2, GspG umschriebenen Sinn beziehen. Bei anderer Sichtweise wäre Paragraph 56, Absatz eins, GspG überhaupt entbehrlich, im Übrigen erschiene eine solche Regelung gleichheitswidrig, zumal legale Werbemöglichkeiten diesfalls nur für ausländische Spielbankbetreiber bestünden, nicht aber für jegliche sonstige Anbieter von Glücksspielen.
Schlagworte
Glücksspiel; verbotene Ausspielungen; Werbung; Werbeschaltung; Konzession; Spielbank; Casino; Online-Glücksspiel; Werbebewilligung; keine VerwaltungsübertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.002.059.2592.2016Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017