Entscheidungen zu § 54 GSpG

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Uvs Bescheid 2012/5/14 06/42/4020/2012

Der erstinstanzliche Bescheid enthält folgenden Spruch: „Das mittels Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, GZ. III-S 89696/ABI2011-Beschl, vom 15.06,2011 bzw. vom 09,08.2011 gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz beschlagnahmte Glücksspielgerät Marke/Type: A. D., Seriennummer 200xxxxx, der A., welches am 17.03.2011 um 12:30 Uhr, in den von der Firma G. GmbH. betriebenen Räumlichkeiten des Lokales "Cafe Bi." in Wien, Hi.-straße, im ... mehr lesen...

Entscheidung | Uvs Bescheid | 14.05.2012

TE Uvs Erkenntnis 2009/1/26 5/13077/6-2009th

Begründung: Mit Straferkenntnis vom 7.7.2008, Zahl 01/06/39726/2008/005 wurde dem Beschuldigten in Spruchpunkt a) "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der E. Gastronomie GmbH" zur Last gelegt, dass diese Gesellschaft als Eigentümerin des Spielapparates zu verantworten habe, "dass in den Räumlichkeiten in Salzburg, I.-Straße 11, Lokal "F." und somit an einem öffentlich zugänglichen Ort a... mehr lesen...

Entscheidung | Uvs Erkenntnis | 26.01.2009

RS UVS Kärnten 1998/05/13 KUVS-82/7/98

Rechtssatz: Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - hoher Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (VwGH 21.4.1997, Zahl: 96/17/0488). Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem po... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 13.05.1998

RS UVS Kärnten 1998/02/03 KUVS-1594/4/97

Rechtssatz: Wer als Inhaber des Pokerautomaten IMPERA AUSTRIA Thekenversion - ohne Typenschild bzw Nummer mit dem Programm FULL HOUSE - in A, Cafe B, am 25.9.1996, um 10.45 Uhr, diesen Pokerautomaten, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und der die Entscheidung darüber durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung selbsttätig herbeiführt, außerhalb einer Spielbank betreibt, obwohl dieser Glücksspielautomat  dem Glücksspielmonopol unterliegt... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 03.02.1998

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