Entscheidungen zu § 53 Abs. 2 GSpG

Bundesverwaltungsgericht

4 Dokumente

Entscheidungen 1-4 von 4

TE Bvwg Beschluss 2015/12/7 W114 2118019-1

Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2015 erhob die Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde gegen die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs 2 GSpG des in seinem Eigentum stehenden Geräts "XXXX" durch Organe der Finanzpolizei am 22. November 2015 im XXXX. Darin wird im Wesentlichen behauptet, dass es sich nicht um ein dem GSpG unterliegendes Gerät handle, da damit keine Glückspiele gespielt werden könnten. Daher sei das... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Beschluss | 07.12.2015

TE Bvwg Beschluss 2015/12/4 W187 2118020-1

Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs 2 GSpG des in seinem Eigentum stehenden Geräts "XXXX" durch Organe der Finanzpolizei am 22. November 2015 in seinem Lokal. Darin behauptete er im Wesentlichen, dass es sich nicht um ein dem GSpG unterliegendes Gerät handle, da damit keine Glückspiele gespielt werden könnten, sondern e... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Beschluss | 04.12.2015

TE Bvwg Beschluss 2015/12/4 W195 2117585-1

Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen die vorläufige Beschlagnahmung gemäß § 53 Abs 2 GSpG der in seinem Eigentum stehenden Geräten unter anderem das Gerät mit der Bezeichnung XXXX durch XXXX in dem Lokal XXXX in der XXXX . Darin wird im Wesentlichen behauptete, dass es sich nicht um ein dem GSpG unterliegendes Gerät handle, da damit keine Glückspiele gespielt werden könnten, ... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Beschluss | 04.12.2015

TE Bvwg Beschluss 2015/12/4 W195 2117585-2

Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen die vorläufige Beschlagnahmung gemäß § 53 Abs 2 GSpG der in seinem Eigentum stehenden Geräten unter anderem das Gerät mit der Bezeichnung " XXXX " durch XXXX am XXXX in dem Lokal " XXXX " in der XXXX . Darin wird im Wesentlichen behauptete, dass es sich nicht um ein dem GSpG unterliegendes Gerät handle, da damit keine Glückspiele gespielt ... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Beschluss | 04.12.2015

Entscheidungen 1-4 von 4

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten