Entscheidungen zu § 53 Abs. 2 GSpG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-7 von 7

RS UVS Oberösterreich 2005/06/01 VwSen-300675/2/Ste

Beachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Die belangte Behörde hat die Beschlagnahme auf der Rechtsgrundlage des § 53 Abs.1 Z.1 lit.a GSpG ausgesprochen. Das sachkundige Organ der belangten Behörde, führte jeweils ein Probespiel an den betriebsbereit aufgestellten Spielapparaten der Marke Kajot Present Winnerboy, Seriennummer 5325 und 5326, Spielversion Magic Fun 3.0, durch und stufte ihn als verbotenen Pokerautomaten ein. Aus den Bildschirmanzeigen ergibt sich, d... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 01.06.2005

RS UVS Oberösterreich 2005/06/01 VwSen-300674/2/Ste

Beachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Für den Betrieb eines Glückspielapparates genügt die spielbereite Aufstellung an einem Ort, an dem Gelegenheit zur Betätigung des Spielapparates für potenzielle Interessenten besteht, wenn nach den Umständen mit einer Gegenleistung für den Spieleinsatz gerechnet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. April 1997, Zl. 96/17/0488, unter Bezugnahme auf frühere Judikatur ausgesprochen, dass ein... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 01.06.2005

RS UVS Kärnten 2001/10/04 KUVS-1390/3/2000

Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die
Begründung: eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde der Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Des weiteren muss aus der
Begründung: hervorgehen, auf welche Beweismittel die F... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 04.10.2001

RS UVS Kärnten 1998/05/13 KUVS-82/7/98

Rechtssatz: Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - hoher Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (VwGH 21.4.1997, Zahl: 96/17/0488). Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem po... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 13.05.1998

TE UVS Niederösterreich 1995/02/24 Senat-BN-94-001

Mit Bescheid vom 6.12.1993, Zl 3-*****-93A, sprach die Bezirkshauptmannschaft xx gegenüber der Rechtsmittelwerberin die Beschlagnahme eines Automaten auf Grundlage des Glückspielgesetzes aus.   Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, daß der gegenständliche Automat mit der Bezeichnung "Joker Card" mit der Gerätenummer 2***** anläßlich einer Amtshandlung am 26.10.1993 in einem Gasthaus in **** N*************, R*********** Straße 11, vorgefunden worden sei.   Bei dem Gerät selbst würde e... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 24.02.1995

RS UVS Niederösterreich 1995/02/24 Senat-BN-94-001

Rechtssatz: Die Tatsache, daß am Glücksspielautomat ein Aufsteller angegeben ist, rechtfertigt den Verdacht, daß er das Gerät auch betreibt. Ob der am Gerät aufscheinende Eigentümer letzlich strafrechtlich herangezogen werden kann, ist Sache des Strafverfahrens. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 24.02.1995

RS UVS Niederösterreich 1995/02/24 Senat-BN-94-001

Rechtssatz: Der im Glücksspielgesetz vorgesehene Verfall, wie auch die vorgesehene Einziehung, sind eindeutig Sicherungsmittel. Die Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, sollen primär durch diese Maßnahmen "aus dem Verkehr" gezogen werden, um eine neuerliche mißbräuchliche Verwendung solcher Geräte zu verhindern. Die Platine und der Automat bilden eine Einheit und erscheint die Verfallserklärung einzelner Teile, so etwa der Platine, im Hinbli... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 24.02.1995

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