Entscheidungen zu § 5 GSpG

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RS UVS Oberösterreich 2010/12/09 VwSen-300971/2/Gf/Mu

Rechtssatz: Konzessionierte oder bewilligte Landesausspielungen mittels Glücksspielautomaten unterliegen nach § 4 Abs 2 iVm § 5 GSpG dann schon von vornherein nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn der Höchsteinsatz von 10 Euro bzw 1 Euro pro Spiel bzw der Höchstgewinn von 10.000 Euro bzw 1.000 Euro pro Spiel nicht überschritten wird. Zuletzt aktualisiert am 28.03.2011 mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 09.12.2010

RS UVS Oberösterreich 2010/12/09 VwSen-300971/2/Gf/Mu

Rechtssatz: In Oberösterreich besteht gegenwärtig keine an § 5 GSpG anknüpfende Regelung der Landesausspielungen. Daher stellt sich hier seit dem Inkrafttreten der GSpG-Novelle BGBl Nr I 73/2010 bis zur Inkraftsetzung eines Landesausspielungen regelnden Gesetzes die Rechtslage so dar, dass Ausspielungen mittels konzessionsloser Glücksspielautomaten jedenfalls einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes bilden. Zuletzt aktualisiert am 29.03.2011 mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 09.12.2010

RS UVS Oberösterreich 2010/12/09 VwSen-300971/2/Gf/Mu

Rechtssatz: Durch die Novelle BGBl Nr I 73/2010 erfolgte eine Neukonzeption des Glücksspielwesens derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt wurde, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind (kein Verhältnis von Grundsatz- und Ausführungsgesetz iSd Art ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 09.12.2010

RS UVS Oberösterreich 2010/12/09 VwSen-300971/2/Gf/Mu

Rechtssatz: Hinsichtlich der Zuständigkeit ergibt sich aus § 50 Abs 1 GSpG, dass (ua) für die Durchführung von Strafverfahren ? wozu auch Beschlagnahmen zum Zweck der Sicherung des Verfalls oder der Einziehung zählen ? im örtlichen Wirkungsbereich einer BPD diese zuständig ist. Den Abgabenbehörden kommt demgegenüber (ua) in derartigen Verfahren gemäß § 51 Abs 5 GSpG lediglich Parteistellung zu. Diese Amtsparteistellung hat jenes Finanzamt wahrzunehmen, das die Kontroll- und Beweissicherung... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 09.12.2010

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