Mit dem im Spruch: bezeichneten Straferkenntnis wurde W A R eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) zur Last gelegt und hiefür eine Geldstrafe von ? 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Folgender Sachverhalt wurde im Bescheidspruch festgestellt: Sie haben am 8.11.2001 in G, in der K W als geschäftsführender Obmann des Vereines Fa. K W mit Sitz in G somit als gem. § 9 VStG zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Tombolaspiele sind gemäß § 4 Abs 5 GSpG bereits dann nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen und ohne dessen Bewilligung unzulässig, wenn mit der Ausspielung persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden. Solche Interessen werden vom Veranstalter, einem Verein für Kinder, verfolgt, wenn das veranstaltete "Riesen-Tombola-Spiel" die entgeltliche Teilnahme an einer Vereinsfeier, für welche Eintrittspreise von S 75,-- bzw S 90,-- zu bezahlen... mehr lesen...