RS UVS Steiermark 2003/08/27 30.5-42/2002

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Veröffentlicht am 27.08.2003
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Rechtssatz

Tombolaspiele sind gemäß § 4 Abs 5 GSpG bereits dann nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen und ohne dessen Bewilligung unzulässig, wenn mit der Ausspielung persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden. Solche Interessen werden vom Veranstalter, einem Verein für Kinder, verfolgt, wenn das veranstaltete "Riesen-Tombola-Spiel" die entgeltliche Teilnahme an einer Vereinsfeier, für welche Eintrittspreise von S 75,-- bzw S 90,-- zu bezahlen sind, attraktiver gestaltet. So dienten neben den verkauften 414 Losen zum jeweiligen Preis von S 20,--  auch die Gratislose, die zu jeder Eintrittskarte dazugegeben wurden, dem Zweck, möglichst viele eintrittzahlende Teilnehmer für diese Feier anzuwerben. Auch war anzunehmen, dass der Verein durch die Veranstaltung seine Betreuungsstätte für Kinder öffentlich bekannt machen wollte. Daher konnte der Einwand, dass alle Losbesitzer einen Gewinn erhalten hätten, tausende Lose an Kunden verschenkt worden seien und die in Aussicht gestellten Gewinne deutlich höher als die erzielten Einnahmen gewesen wären, nichts daran ändern, dass es sich beim Tombolaspiel um ein bewilligungspflichtiges Glücksspiel gehandelt hatte.

Schlagworte
Glücksspiel Tombola Lose Veranstalter persönliche Interessen Vereinsfeier Ausnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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