Entscheidungen zu § 4 GSpG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/28 99/17/0377

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 18. Juli 1996 und Monate davor zwei Pokerautomaten mit der Programmkarte "Full House" in einem näher bezeichneten Cafe, somit Glücksspielautomaten, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und die die Entscheidung darüber durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung selbsttätig herbe... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 28.02.2000

RS Vwgh 2000/2/28 99/17/0377

Index: 34 Monopole40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: GSpG 1989 §1 Abs1;GSpG 1989 §2;GSpG 1989 §3;GSpG 1989 §4;GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;VStG §5 Abs2; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0378 E 28. Februar 2000 99/17/0402 E 28. Februar 2000 99/17/0403 E 28. Februar 2000
Rechtssatz: Der Beschuldigte, der einen Vertrag betreffend die Aufstellung des Glücksspielautomaten in seinem Lokal mit dem ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.02.2000

TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/9 99/05/0190

Mit einem ersten Teilbescheid der Tiroler Landesregierung vom 16. April 1999 wurde dem Beschwerdeführer die nicht übertragbare Bewilligung zur im Umherziehen betriebenen Veranstaltung des Glasirrgartens "Drachenpalast", der Simulationsanlage "Adventure Trip" sowie eines Kraftmessers erteilt. Bezüglich des Kranspieles "Good-Luck" wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 1999 mitgeteilt, dass eine Erteilung der Bewilligung nicht möglich scheine, da es sich nach der vom Bes... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 09.11.1999

RS Vwgh 1999/11/9 99/05/0190

Index: L70707 Theater Veranstaltung TirolL70717 Spielapparate Tirol34 Monopole
Norm: GSpG 1989 §3;GSpG 1989 §4;VeranstaltungsG Tir 1982 §25 Abs1 Z3;VeranstaltungsG Tir 1982 §25 Abs2;
Rechtssatz: Das Kranspiel Good-Luck (Spielwagen mit 24 Spielständen, die mit einer Greifvorrichtung zum Herausheben einer Ware aus dem Warenkorb als Gewinn ausgestattet sind) ist vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen und unter... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.11.1999

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