RS Vwgh 1999/11/9 99/05/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1999
beobachten
merken

Index

L70707 Theater Veranstaltung Tirol
L70717 Spielapparate Tirol
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §3;
GSpG 1989 §4;
VeranstaltungsG Tir 1982 §25 Abs1 Z3;
VeranstaltungsG Tir 1982 §25 Abs2;

Rechtssatz

Das Kranspiel Good-Luck (Spielwagen mit 24 Spielständen, die mit einer Greifvorrichtung zum Herausheben einer Ware aus dem Warenkorb als Gewinn ausgestattet sind) ist vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen und unterliegt den einschlägigen Landesgesetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050190.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten