Begründung: Mit Straferkenntnis vom 7.7.2008, Zahl 01/06/39726/2008/005 wurde dem Beschuldigten in Spruchpunkt a) "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der E. Gastronomie GmbH" zur Last gelegt, dass diese Gesellschaft als Eigentümerin des Spielapparates zu verantworten habe, "dass in den Räumlichkeiten in Salzburg, I.-Straße 11, Lokal "F." und somit an einem öffentlich zugänglichen Ort a... mehr lesen...