Norm: GSpG 1989 §2 Abs1
Rechtssatz: Der von jedem Teilnehmer eines "Briefgewinnspiels" zu leistende Organisationsbeitrag von 50 EUR ist eine vermögensrechtliche Leistung im Sinne des § 2 Abs 1 GSpG ist, für den der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt. Dass jeder Teilnehmer einen Preis erhält, vermag an der Unzulässigkeit des Gewinnspiels nichts zu ändern, wenn im Zeitpunkt der Zahlun... mehr lesen...
Norm: GSpG 1989 §2 Abs1
Rechtssatz: Bei einem Verbindungsentgelt, das nach Anwählen einer Mehrwert-Telefonnummer zwecks Teilnahme an einem Gewinnspiel anfällt und das nur zu einem kleinen Teil zur Deckung der Dienstleistung des in Anspruch genommenen Telekommunikationsunternehmens dient, während es zum größeren Teil dem Veranstalter des Gewinnspiels zufließt, handelt es sich um eine vermögenswerte Leistung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgese... mehr lesen...