RS OGH 2003/2/18 4Ob5/03v, 4Ob233/03y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2003
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Norm

GSpG 1989 §2 Abs1

Rechtssatz

Bei einem Verbindungsentgelt, das nach Anwählen einer Mehrwert-Telefonnummer zwecks Teilnahme an einem Gewinnspiel anfällt und das nur zu einem kleinen Teil zur Deckung der Dienstleistung des in Anspruch genommenen Telekommunikationsunternehmens dient, während es zum größeren Teil dem Veranstalter des Gewinnspiels zufließt, handelt es sich um eine vermögenswerte Leistung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetzes.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 5/03v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 5/03v
    Veröff: SZ 2003/13
  • 4 Ob 233/03y
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 233/03y
    Auch; Beisatz: Das muss auch dann gelten, wenn der Gewinn nicht nur telefonisch, sondern auch brieflich angefordert werden kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117438

Dokumentnummer

JJR_20030218_OGH0002_0040OB00005_03V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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