Norm
GSpG 1989 §2 Abs1Rechtssatz
Bei einem Verbindungsentgelt, das nach Anwählen einer Mehrwert-Telefonnummer zwecks Teilnahme an einem Gewinnspiel anfällt und das nur zu einem kleinen Teil zur Deckung der Dienstleistung des in Anspruch genommenen Telekommunikationsunternehmens dient, während es zum größeren Teil dem Veranstalter des Gewinnspiels zufließt, handelt es sich um eine vermögenswerte Leistung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117438Dokumentnummer
JJR_20030218_OGH0002_0040OB00005_03V0000_001