Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der 1.) xxx, 2.) xxx, 3.) xxx, 4.) xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 23.10.2019, Zahl: xxx, betreffend die Festsetzung der Zweitwohnsitzabgabe für das Ferienhaus xxx für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 sowie für das Jahr 2014, zu Recht: I. römisch eins. Gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Besch... mehr lesen...