TE Lvwg Erkenntnis 2021/9/23 KLVwG-2452-2455/16/2019

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Veröffentlicht am 23.09.2021
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Entscheidungsdatum

23.09.2021

Index

L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich

Norm

ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §1
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §2
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §3
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §4 Abs1
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §5
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §6
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §7
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006 §8
F-VG 1948 §5
F-VG 1948 §6 Abs1 Z5
F-VG 1948 §7 Abs3
F-VG 1948 §8 Abs5
FAG 2008 §14 Abs1 Z3
FAG 2008 §15 Abs3 Z4

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der 1.) xxx, 2.) xxx, 3.) xxx, 4.) xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 23.10.2019, Zahl: xxx, betreffend die Festsetzung der Zweitwohnsitzabgabe für das Ferienhaus xxx für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 sowie für das Jahr 2014, zu Recht:

I.römisch eins.
Gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründetGemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

der Spruch der erstinstanzlichen Bescheide vom 31.05.2019 und 03.07.2019 jedoch insoweit abgeändert als die Nutzfläche 68,9 m² beträgt.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird insoweit ergänzt als die Zweitwohnsitzabgabe für 01.07.2014 bis 31.12.2014 mit EURO 95.04 festgesetzt wird; Für 01.01.2014 bis 30.06.2014 fällt keine solche Abgabe an.

II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt:

Mit jeweils getrennt erlassenen Bescheiden vom 31.05.2019, Zahl: xxx, wurde für 2015, 2016, 2017 und 2018 sowie mit Bescheid vom 03.07.2019, Zahl: xxx, für 2014 für das Ferienhaus der Beschwerdeführer mit der Adresse xxx, die Zweitwohnsitzabgaben festgesetzt und zwar für 01.01.2014 – 30.06.2014 mit € 189 und für 01.07.2014 – 31.12.2014 mit € 95,04 bzw. mit € 284,04 für 2014, und mit jeweils € 190,10 für 2015-2018.

Diesen Bescheiden ist einheitlich zu entnehmen, dass für das Objekt, da die Ausnahmebestimmungen nicht zum Tragen kommen, die Gebühr zu entrichten sei.

Mit Schreiben vom 18.07.2019 brachten die Beschwerdeführer gegen alle fünf Bescheide der Abgabenbehörde I. Instanz fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Darin führen sie folgendes aus:Mit Schreiben vom 18.07.2019 brachten die Beschwerdeführer gegen alle fünf Bescheide der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Darin führen sie folgendes aus:

„Die angeführten Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde xxx (im folgenden Behörde I. Instanz) werden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich wie folgt angefochten: „Die angeführten Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde xxx (im folgenden Behörde römisch eins. Instanz) werden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich wie folgt angefochten:

Der Einschreiter haben im Ermittlungsverfahren urkundlich nachgewiesen, dass das Almhaus xxx nicht an die Infrastruktur der Gemeinde xxx angeschlossen ist. Die Zufahrt erfolgt über Genossenschaftswege, die Trinkwasserversorgung erfolgt über eine eigene Quelle. Es besteht eine eigene Abwasserentsorgung und wurde mit Erklärung vom 3.9.1973 auf jedwede Infrastruktur verzichtet.

Es besteht keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung und keine Wasserversorgung über die Gemeinde.

Lediglich der Müll wird in Säcken, die vom Einschreiter in den ca. 4 Kilometer entfernten Ort xxx gebracht werden. müssen, entsorgt. Für diese Leistung entrichtet der Einschreiter die Müllgebühr; weiters bezahlt der Einschreiter die Fremdenverkehrsabgabe.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes hätte die Behörde 1. zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass das Almhaus des Einschreiters nicht den gesetzlichen Vorgaben zur Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe unterliegt, weil der Gemeinde xxx diesbezüglich bei der Aufrechterhaltung und Bereitstellung der Infrastruktur kein Aufwand entsteht bzw. der Aufwand für die Müllentsorgung durch die entrichtete Gebühr abgegolten ist und für die Nutzung des Almhauses die Fremdenverkehrsabgabe geleistet wird.

Das Almhaus des Einschreiters unterliegt daher nicht den gesetzlichen Bestimmungen des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes, weil es einerseits nicht von dessen Normzweck erfasst wird und andererseits den im § 3 K-ZWAG aufgelisteten Ausnahmen: "Jagdhütte" (Abs. 1 Iit. b) bzw. "Wohnung auf Kleingärten" (Abs. 1 lit. g) gleich zu setzen ist. Das Almhaus des Einschreiters unterliegt daher nicht den gesetzlichen Bestimmungen des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes, weil es einerseits nicht von dessen Normzweck erfasst wird und andererseits den im Paragraph 3, K-ZWAG aufgelisteten Ausnahmen: "Jagdhütte" (Absatz eins, Iit. b) bzw. "Wohnung auf Kleingärten" (Absatz eins, Litera g,) gleich zu setzen ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.6.2009, GZ Vl1.109 klargestellt, dass die Zweitwohnsitzabgabe eine Aufwandsteuer ist, bei der Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als sie nicht bereits im Wege von Benützungsgebühren oder der Fremdenverkehrsabgabe abgegolten werden.

Darüberhinaus sind die angefochtenen Bescheide vom 31.5.2019, insbesondere aber der Bescheid vom 3.7.2019 schon deshalb rechtswidrig, weil sie auf Grundlage einer verfassungswidrigen Verordnung ergangen sind, die die gesetzlich normierten Höchstsätze undifferenzierter übernimmt, ohne eine Abstufung nach Maßgabe der Aufwendungen der Gemeinde einerseits und des Verkehrswertes des Zweitwohnsitzes andererseits, nachvollziehbar und schlüssig darzulegen.

Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof mit der angeführten Entscheidung vom 20.6.2009, GZ Vll109 die Verordnung der Gemeinde als verfassungswidrig aufgehoben, weil der gesetzliche Höchstsatz undifferenziert übernommen und dem Bescheid zur Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe zugrunde gelegt wurde.

Diese vom Verfassungsgerichtshof für rechtswidrig erkannte Vorschreibung wurde von der Behörde 1. Instanz im hier angefochtenen Bescheid vom 3.7.2019 zur Festsetzung der Abgabe für das Jahr 2014 betreffend den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2014 unreflektiert übernommen und der gesetzliche Höchstsatz von € 35,--, der in der damals geltenden Verordnung des Gemeinderates vom. 16.12.2005, Zl xxx normiert wurde, der Vorschreibung zugrunde gelegt.

Auch die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 16.5.2014, Zl xxx, die den angefochtenen Bescheiden für den Zeitraum ab 1.7.2014 bis einschließlich 31.12.2018 zugrunde gelegt wurde, ist in dieser Hinsicht verfassungswidrig, weil die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Abstufung des gesetzlichen Höchstsatzes weder nachvollziehbar, noch bezogen auf das Almhaus des Einschreiters, das mit Ausnahme der Müllentsorgung mit keiner wie immer gearteten Infrastruktur der Gemeinde versorgt ist, umgesetzt wurde.

Darüberhinaus sind die angeführten Bescheide auch deshalb rechtswidrig, weil die Festsetzung der Abgabe den in § 7 Abs. 4 K-ZWAG iVm § 2 Abs. 3 der Zweitwohnsitzabgabe - Verordnung vom 16.5.2014, Zl xxx normierten Berechnungsvorgaben widerspricht: Darüberhinaus sind die angeführten Bescheide auch deshalb rechtswidrig, weil die Festsetzung der Abgabe den in Paragraph 7, Absatz 4, K-ZWAG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, der Zweitwohnsitzabgabe - Verordnung vom 16.5.2014, Zl xxx normierten Berechnungsvorgaben widerspricht:

Nach den angeführten Bemessungsgrundlagen ist die Höhe der Abgabe um jeweils 10 % der festgelegten Abgabenbeträge zu verringern, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfugt.

Entgegen der Ansicht der Behörde I. Instanz führt schon die grammatische Interpretation. der Wortfolge "um jeweils 10 v.H" zwingend. zu dem Ergebnis, dass für jedes Fehlen eines der angeführten Ausstattungsmerkmale jeweils ein Abzug von 10 % vorzunehmen ist; gegenständlich wäre der Abgabensatz richtigerweise um 30  % zu vermindern.Entgegen der Ansicht der Behörde römisch eins. Instanz führt schon die grammatische Interpretation. der Wortfolge "um jeweils 10 v.H" zwingend. zu dem Ergebnis, dass für jedes Fehlen eines der angeführten Ausstattungsmerkmale jeweils ein Abzug von 10 % vorzunehmen ist; gegenständlich wäre der Abgabensatz richtigerweise um 30  % zu vermindern.

Darüberhinaus entspricht die von der Behörde 1. Instanz angenommene Nutzfläche von 60,55 m² nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die von den Einschreitern ihrer jährlichen Zweitwohnsitzerklärungen zugrunde gelegte Berechnung ergibt eine Nutzfläche gern. § 2 Z 5 K-WBFG 1997 von weniger als 60 m²; dementsprechend haben die Einschreiter die Größenklasse der Wohnung in seinen Abgabenerklärungen richtig mit "mehr als 30 m² bis 60 m²“ angegeben. Darüberhinaus entspricht die von der Behörde 1. Instanz angenommene Nutzfläche von 60,55 m² nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die von den Einschreitern ihrer jährlichen Zweitwohnsitzerklärungen zugrunde gelegte Berechnung ergibt eine Nutzfläche gern. Paragraph 2, Ziffer 5, K-WBFG 1997 von weniger als 60 m²; dementsprechend haben die Einschreiter die Größenklasse der Wohnung in seinen Abgabenerklärungen richtig mit "mehr als 30 m² bis 60 m²“ angegeben.

Unter Zugrundelegung der abgabenerklärten, tatsächlichen Nutzfläche hätte die Behörde 1. Instanz soweit das Almhaus des Einschreiters überhaupt dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz unterliegt - die entsprechend geringere Abgabe von €  10,50 pro Monat (bei Annahme der Verfassungskonformität der dem Verfahren zugrunde gelegten Verordnungen des Gemeinderates vom 16.12.2005 und 16.5.2014, die aber unter Hinweis auf obige Ausführungen ausdrücklich bestritten wird) ihrer Berechnung zugrunde legen dürfen.

Der Einschreiter stellt daher den

ANTRAG

die angefochtenen Bescheide vom 31.5.2019 und 3.7.2019, Zahl xxx, mit denen die Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 festgesetzt wurde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben.“

Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.10.2019, Zahl: xxx, wurde die Berufung gegen die einzelnen Abgabenfestsetzungsbescheide für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 als unbegründet abgewiesen. Der Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 03.07.2019 für 2014 wird teilweise Folge gegeben. Der Begründung diesbezüglich ist zu entnehmen, dass sich der Betrag für 2014 auf € 95,04 reduziert da Abgaben auf Basis einer ungültigen Verordnung nicht zu leisten sind.Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.10.2019, Zahl: xxx, wurde die Berufung gegen die einzelnen Abgabenfestsetzungsbescheide für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 als unbegründet abgewiesen. Der Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 03.07.2019 für 2014 wird teilweise Folge gegeben. Der Begründung diesbezüglich ist zu entnehmen, dass sich der Betrag für 2014 auf € 95,04 reduziert da Abgaben auf Basis einer ungültigen Verordnung nicht zu leisten sind.

Mit Schreiben vom 25.11.2019 erhoben die Beschwerdeführer ein Rechtsmittel, welches sie als „Berufung“ bezeichneten. Es wird vom erkennenden Gericht als nach § 243 BAO einzubringende Beschwerde an das Verwaltungsgericht gesehen. Diesbezüglich wird angemerkt, dass im bekämpften Bescheid der belangten Behörde in der Rechtsmittelbelehrung zwar der korrekte § 243 BAO genannt wird, jedoch das Rechtsmittel fälschlicherweise als „Berufung“ anstatt einer Beschwerde bezeichnet wird.Mit Schreiben vom 25.11.2019 erhoben die Beschwerdeführer ein Rechtsmittel, welches sie als „Berufung“ bezeichneten. Es wird vom erkennenden Gericht als nach Paragraph 243, BAO einzubringende Beschwerde an das Verwaltungsgericht gesehen. Diesbezüglich wird angemerkt, dass im bekämpften Bescheid der belangten Behörde in der Rechtsmittelbelehrung zwar der korrekte Paragraph 243, BAO genannt wird, jedoch das Rechtsmittel fälschlicherweise als „Berufung“ anstatt einer Beschwerde bezeichnet wird.

In der Begründung der Beschwerde führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Argumente an wie in der Berufung vom 18. Juli 2019.

Mit Schreiben vom 28.11.2019, eingelangt 09.12.2019, wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung übermittelt.

Mit Schreiben vom 12.02.2020 und 11.09.2020 wurde von der belangten Behörde die Übermittlung weiterer Unterlagen (Sitzungsprotokoll, Zweitwohnsitzabgabe-Verordnung, baurechtliche Bewilligung des Objektes samt Bauplänen) angefordert. Diese wurden vorgelegt.

II.     Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Ferienhaus mit der Adresse xxx. Dieses befindet sich in der Nähe des Skigebietes xxx in den xxx.

Das Ferienhaus hat eine baurechtliche Bewilligung, datiert mit 29.12.1972, A.Z.: xxx, und eine Benützungsbewilligung, datiert mit 10.11.1975, A.Z.: xxx.

Dem vorliegenden Bauplan ist zu entnehmen, dass das Ferienhaus im Erdgeschoß aus Wohnraum samt Küche, Toilette, Bad, Schlafraum, Kinderzimmer, Schrankraum, Abstellraum und Vorraum besteht, die Wohnnutzfläche beträgt 68,9 m².

Die Beschwerdeführer haben ihren Hauptwohnsitz nicht im Ferienhaus mit der Adresse xxx, dieses ist unzweifelhaft aufgrund seiner Dimensionierung und Ausstattung als Zweitwohnsitz im Sinne des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes geeignet.

So ist sowohl in den baurechtlichen Bewilligungsplänen als auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst zu entnehmen, dass im gegenständlichen Objekt Trinkwasser vorhanden ist.

Das Objekt hat eine Küche, einen Wohnbereich und Schlafzimmer, Kinderzimmer. Ebenso verfügt es über eine Toilettenanlage.

Es wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt, dass das gegenständliche Ferienhaus für Wohnzwecke nutzbar ist.

Der Beschwerdeführer gibt an, dass zusätzlich dazu, dass die Trinkwasserversorgung nicht durch die Gemeinde erfolgt, ebenso wenig die Abwasserentsorgung. Es besteht nach seinen Angaben keine elektrische Energieversorgung und keine Zentralheizung. Der Müll wird durch den Beschwerdeführer in Säcken in den Nachbarort xxx gebracht. Für diese Leistung entrichtet er die Müllgebühr und bezahlt er auch eine Fremdenverkehrsabgabe.

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Aktinhalt und die vom Beschwerdeführer selbst angeführten Angaben.

I.römisch eins.
Rechtsgrundlage

§ 1 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAGParagraph eins, Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG

Ermächtigung zur Ausschreibung der Abgaben

Die Gemeinden des Landes Kärnten werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

§ 2 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAGParagraph 2, Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG

Abgabengegenstand

(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl I Nr 106/2005).(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Artikel 6, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2005,).

(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009).(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (Paragraph 26, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1964,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,).

(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.

§ 3 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAGParagraph 3, Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG

Ausnahmen von der Abgabepflicht

(1) Nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere

a) Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,

b) Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten,

c) Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind,

d) Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind,

e) Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden,

f) Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können,

g) Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes, BGBl Nr 6/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 98/2001, undg) Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des Paragraph eins, des Kleingartengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 6 aus 1959,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2001,, und

h) Wohnwägen.

 

(2) Verfügungsrechte über Wohnungen nach Abs 1 lit a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Abs 1 lit c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.(2) Verfügungsrechte über Wohnungen nach Absatz eins, Litera a,, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Absatz eins, Litera c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.

§ 4 Abs. 1 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAGParagraph 4, Absatz eins, Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG

Abgabenschuldner und Haftung

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.

§ 5 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAGParagraph 5, Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG

Entstehen und Dauer der Abgabepflicht

(1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.

(2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.

(3) Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten. Ändert sich während des Kalendermonats die Person des Abgabenschuldners, ist die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabenschuldner zu entrichten, wenn dieser innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden kann, anderenfalls hat der alte Abgabenschuldner für diesen Monat allein die Abgabe zu entrichten.

(4) Ändert sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung, ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten.

(5) Für die Neuerrichtung oder die Änderung einer Wohnung, die als Zweitwohnsitz verwendet wird, gilt Abs 4 sinngemäß.(5) Für die Neuerrichtung oder die Änderung einer Wohnung, die als Zweitwohnsitz verwendet wird, gilt Absatz 4, sinngemäß.

§ 6 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAGParagraph 6, Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG

Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

(1) Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

(2) Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres (§ 5 Abs 3 bis 5), ist die Abgabe an dem diesen Zeitpunkt folgenden übernächsten Monatsersten fällig und bis zum15. desselben Monats zu entrichten.(2) Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres (Paragraph 5, Absatz 3 bis 5), ist die Abgabe an dem diesen Zeitpunkt folgenden übernächsten Monatsersten fällig und bis zum15. desselben Monats zu entrichten.

§ 7 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAGParagraph 7, Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997, in der jeweils geltenden Fassung.(1) Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Höhe der Abgabe ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen; dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der Abgabe darf pro Monat

a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m2 10 Euro,

b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr

als 30 m2 bis 60 m2 20 Euro,

c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr

als 60 m2 bis 90 m2 35 Euro und

d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr

als 90 m2 55 Euro

nicht überschreiten.*

* Ab 21.12.2013 gelten folgende Höchstsätze:

Statt 10 Euro 11,80 Euro, statt 20 Euro 23,60 Euro, statt 35 Euro 41,30 Euro und statt 55 Euro 64,80 Euro (Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung – K-ZwaHV, LGBl Nr. 87/2013)Statt 10 Euro 11,80 Euro, statt 20 Euro 23,60 Euro, statt 35 Euro 41,30 Euro und statt 55 Euro 64,80 Euro (Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung – K-ZwaHV, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,)

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Abgabenhöchstbeträge entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 vH beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabenhöchstbeträge ist auf zehn Cent aufzurunden oder abzurunden, wobei Beträge über 5 Cent aufzurunden anderenfalls abzurunden sind.

(4) Die Höhe der Abgabe ist um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge zu verringern, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.

(5) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.

§ 8 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAGParagraph 8, Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG

Eigener Wirkungsbereich

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 16.05.2014, Zahl: xxx, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird (Zweitwohnsitzabgabeverordnung):

§ 1Paragraph eins

Ausschreibung

Die Gemeinde xxx schreibt eine Abgabe von Zweitwohnsitzen aus.

§ 2Paragraph 2

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997, zuletzt in der Fassung LGBI. Nr. 85/2013. (1) Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997, zuletzt in der Fassung LGBI. Nr. 85 aus 2013,.

 

(2)     Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:     

a)       bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m2         4,60 Euro,

b)       bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 60 m2         10,50 Euro,

c)       bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 bis 90 m2         17,60 Euro,

und

bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m2         29,40 Euro

 

(3) Die Höhe der Abgabe verringert sich um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.

(4) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen

Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.

§ 3Paragraph 3

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx, vom 16.12.2005, Zahl: xxx, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird (Zweitwohnsitzabgabe- verordnung), außer Kraft.

Nach § 201 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten und wenn der Abgabepflichtige, obwohl der dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Nach Paragraph 201, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten und wenn der Abgabepflichtige, obwohl der dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Gemäß Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des Paragraph 278,, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

IV.      Rechtlich wurde dazu erwogen: römisch vier. Rechtlich wurde dazu erwogen:

Im hier gegenständlichen Fall geht es um die Festsetzung einer Zweitwohnsitzabgabe für die Jahr 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 für ein Ferienhaus.

Die Zweitwohnsitzabgaben für die genannten Jahre wurden den Beschwerdeführern mit getrennten Bescheiden festgesetzt. Dagegen brachten diese Berufung ein und erging daraufhin hinsichtlich aller Abgabenjahre ein einheitlicher Berufungsbescheid.

Für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 wurde darin die Berufung als unbegründet abgewiesen, die Festsetzung für das Abgabenjahr 2014 wurde teilweise Folge gegeben und wird in der Begründung ausgeführt, dass sich der Betrag auf € 95,04 reduziert da die auf Basis einer ungültigen Verordnung vorgeschriebenen Abgaben nicht zu leisten sind.

Hinsichtlich der Zweitwohnsitzabgabe ist grundsätzlich auszuführen, dass diese nach § 6 Abs. 1 K-ZWAG eine Selbstbemessungsabgabe darstellt. Da eine solche Selbstbemessung bzw. Entrichtung der Abgabe durch den Beschwerdeführer in den genannten Jahren offenbar nicht erfolgte, erging eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe nach § 201 Abs. 2 BAO. Hinsichtlich der Zweitwohnsitzabgabe ist grundsätzlich auszuführen, dass diese nach Paragraph 6, Absatz eins, K-ZWAG eine Selbstbemessungsabgabe darstellt. Da eine solche Selbstbemessung bzw. Entrichtung der Abgabe durch den Beschwerdeführer in den genannten Jahren offenbar nicht erfolgte, erging eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe nach Paragraph 201, Absatz 2, BAO.

Grundsätzlich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern) nur vorbehaltlich einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf. In der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist als Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz in Verbindung mit den Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde xxx anzuwenden.

Gemäß § 5 Finanzverfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) dürfen die Gebietskörperschaften Abgaben (aus finanzwissenschaftlicher Sicht sind dies Geldleistungen an Gebietskörperschaften auf Basis einer hoheitlichen Rechtsgrundlage in Form von Beiträge, Gebühren und Steuern zur Deckung des Finanzbedarfs; vgl. VwGH 13.10.1995, 94/17/0001, ua) ausschließlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erheben. Es bedarf daher jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes und haben sich die Abgabenbehörden aufgrund des abgabenrechtlichen Legalitätsprinzips an diesem Abgabentatbestand zu orientieren. Gemäß Paragraph 5, Finanzverfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) dürfen die Gebietskörperschaften Abgaben (aus finanzwissenschaftlicher Sicht sind dies Geldleistungen an Gebietskörperschaften auf Basis einer hoheitlichen Rechtsgrundlage in Form von Beiträge, Gebühren und Steuern zur Deckung des Finanzbedarfs; vergleiche VwGH 13.10.1995, 94/17/0001, ua) ausschließlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erheben. Es bedarf daher jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes und haben sich die Abgabenbehörden aufgrund des abgabenrechtlichen Legalitätsprinzips an diesem Abgabentatbestand zu orientieren.

Die vom Beschwerdeführer erwähnte „Zweitwohnsitzabgabe“ zielt darauf ab, den Gemeinden – welchen durch Zweitwohnsitze Kosten entstehen können, die jedoch nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können und welchen keine Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben gegenüberstehen – eine Abgeltung für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch Zweitwohnsitze entsteht, zu ermöglichen. Zweitwohnsitzbesitzer leisten zur Anschaffung und Erhaltung der Infrastruktur in den Kommunen nur verhältnismäßig geringe Beiträge (VwGH 31.03.2008, 2008/17/0046). Die Zweitwohnsitzabgabe ist aus finanzrechtlicher Sicht eine Aufwandssteuer, welche das Ziel verfolgt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (welche in der Einkommensverwendung – dem Aufwand – für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt) zu erfassen (VfGH 20.06.2009, Slg. 18.792).

Es ist an dieser Stelle § 7 Abs 3 F-VG 1948 zu zitieren, welcher lautet:Es ist an dieser Stelle Paragraph 7, Absatz 3, F-VG 1948 zu zitieren, welcher lautet:

Wenn Abgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z1 und 2 ausschließlich den Ländern (Gemeinden) überlassen werden, kann die Bundesgesetzgebung die Überlassung dieser Abgaben davon abhängig machen, dass die Regelung der Erhebung und Verwaltung dieser Abgaben einschließlich ihrer Teilung zwischen den Ländern und Gemeinden zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Art. 12 und 15 B-VG) dem Bund vorbehalten bleibt. Das gleiche gilt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben sowie für die Kommunalsteuer. Durch Bundesgesetz können bestimmte Arten von Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden.Wenn Abgaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Z1 und 2 ausschließlich den Ländern (Gemeinden) überlassen werden, kann die Bundesgesetzgebung die Überlassung dieser Abgaben davon abhängig machen, dass die Regelung der Erhebung und Verwaltung dieser Abgaben einschließlich ihrer Teilung zwischen den Ländern und Gemeinden zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Artikel 12 und 15 B-VG) dem Bund vorbehalten bleibt. Das gleiche gilt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben sowie für die Kommunalsteuer. Durch Bundesgesetz können bestimmte Arten von Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden.

Die Zweitwohnsitzabgabe ist gemäß § 7 Abs 3 F-VG in Verbindung mit 14 Abs 1 Z 3 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG) eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie ist eine Gemeindeabgabe auf Grund freien Beschlussrechtes. Die Ermächtigung zur Einhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, welche zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung unterhalten werden, ist im § 15 Abs 3 Z 4 FAG enthalten und lautet wie folgt:Die Zweitwohnsitzabgabe ist gemäß Paragraph 7, Absatz 3, F-VG in Verbindung mit 14 Absatz eins, Ziffer 3, Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG) eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie ist eine Gemeindeabgabe auf Grund freien Beschlussrechtes. Die Ermächtigung zur Einhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, welche zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung unterhalten werden, ist im Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, FAG enthalten und lautet wie folgt:

§ 15. […]Paragraph 15, […]

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

                                                                                          

[…]

4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.

Die einfachgesetzliche Grundlage für die Erhebung der Zweitwohnsitzabgabe ist das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG).

Somit besteht für die Erhebung der Zweitwohnsitzabgabe auf finanzverfassungsrechtlicher Ebene eine Grundlage und auf einfachgesetzlicher Ebene bildet das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG) dessen Grundlage und sind diese Rechtsgrundlagen von den Abgabenbehörden und dem Verwaltungsgericht entsprechend dem Legalitätsprinzip anzuwenden.

Das von der Gemeindeabgabe „Zweitwohnsitzabgabe“ verfolgte Ziel ist – wie oben bereits erläutert – die finanziellen Belastungen, die einer Gemeinde durch Zweitwohnsitze erwachsen, abzudecken.

Die pauschalierte Ortstaxe wie auch die Nächtigungstaxe verfolgen allerdings andere Ziele und sind Fremdenverkehrsabgaben. Ihre Grundlagen auf verfassungsrechtlicher Ebene sind im § 6 Abs 1 Z 5 F-VG und im § 8 Abs 5 F-VG enthalten: § 6 Abs 1 Z 5 F-VG normiert, dass die Erträge aus dem Titel der ausschließlichen Gemeindeabgaben ganz den Gemeinden zufließen. Die pauschalierte Ortstaxe wie auch die Nächtigungstaxe verfolgen allerdings andere Ziele und sind Fremdenverkehrsabgaben. Ihre Grundlagen auf verfassungsrechtlicher Ebene sind im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, F-VG und im Paragraph 8, Absatz 5, F-VG enthalten: Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, F-VG normiert, dass die Erträge aus dem Titel der ausschließlichen Gemeindeabgaben ganz den Gemeinden zufließen.

§ 8 Abs 5 F-VG lautet: Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen.Paragraph 8, Absatz 5, F-VG lautet: Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen.

Somit besteht sowohl für die Erhebung der Zweitwohnsitzabgabe als auch für die Erhebung der pauschalierte Ortstaxe und Nächtgungstaxe auf finanzverfassungsrechtlicher Ebene eine Grundlage und auf einfachgesetzlicher Ebene bilden das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG) und das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG) deren Grundlage.

Das von der Gemeindeabgabe „Zweitwohnsitzabgabe“ verfolgte Ziel ist – wie oben bereits dargelegt – die finanziellen Belastungen, die eine Gemeinde durch Zweitwohnsitze hat, abzudecken. Das von der Gemeindeabgabe „Ortstaxe“ verfolgte Ziel ist – wie oben bereits eingehend erläutert – den Nutzen aus dem Fremdenverkehr zu besteuern, indem der vorübergehende Aufenthalt in einer Gemeinde (Nächtigung) mit der (pauschalierten) Ortstaxe belegt wird, um die einer Gemeinde erwachsenen Kosten für die dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen abzudecken. Die Nächtigungstaxe wiederum ist eine ausschließliche Landesabgabe im Sinne des § 6 Z 3 Finanzverfassungsgesetz. Es wurde nur ihre Einhebung den Gemeinden per Gesetz übertragen.Das von der Gemeindeabgabe „Zweitwohnsitzabgabe“ verfolgte Ziel ist – wie oben bereits dargelegt – die finanziellen Belastungen, die eine Gemeinde durch Zweitwohnsitze hat, abzudecken. Das von der Gemeindeabgabe „Ortstaxe“ verfolgte Ziel ist – wie oben bereits eingehend erläutert – den Nutzen aus dem Fremdenverkehr zu besteuern, indem der vorübergehende Aufenthalt in einer Gemeinde (Nächtigung) mit der (pauschalierten) Ortstaxe belegt wird, um die einer Gemeinde erwachsenen Kosten für die dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen abzudecken. Die Nächtigungstaxe wiederum ist eine ausschließliche Landesabgabe im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 3, Finanzverfassungsgesetz. Es wurde nur ihre Einhebung den Gemeinden per Gesetz übertragen.

Aus der Erläuterung der Ziele der Zweitwohnsitzabgabe, der Ortstaxe und der Nächtigungstaxe ist erkennbar, dass der Einwand einer Doppelbesteuerung nicht zielführend ist, weil jeder dieser Abgaben sowohl aus finanzverfassungsrechtlichen als auch einfachen Gesetzesgrundlagen fußt. Auch hat diesbezüglich der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass Zweitwohnsitz- und Fremdenverkehrsabgaben nebeneinander erhoben werden dürfen.

Der Abgabengegenstand der hier gegenständlichen Zweitwohnsitzabgabe ist gemäß § 2 K-ZWAG jeder Wohnsitz außerhalb des Mittelpunktes der Lebensbeziehung. Für die Begründung eines Wohnsitzes hat der Gesetzgeber auf drei Tatbestandsmerkmale abgestimmt. Der Abgabengegenstand der hier gegenständlichen Zweitwohnsitzabgabe ist gemäß Paragraph 2, K-ZWAG jeder Wohnsitz außerhalb des Mittelpunktes der Lebensbeziehung. Für die Begründung eines Wohnsitzes hat der Gesetzgeber auf drei Tatbestandsmerkmale abgestimmt.

Eine „Wohnung“ sind eingerichtete, somit für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Innehaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs, verwendet werden können. Die Innehabung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den eigenen Wohnbedarf jederzeit benützen zu können. Das faktische Beibehalten und Benutzen stellt auf äußere Umstände (z.B. die Ausstattung der Wohnung, die tatsächliche Benützung mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit) ab die darauf hinweisen, dass der Betreffende die Wohnung beibehalten und benützen wird. Ob die Wohnung vom Abgabepflichtigen tatsächlich benützt wird, ist nicht entscheidend, sondern nur ob Umstände dafürsprechen, dass sie ständig benutzt werden kann.

Im hier vorliegenden Fall bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass sie das Ferienhaus in der Gemeinde xxx als Zweitwohnsitz nützen. Der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführer ist in xxx und kann somit auf Grund der Gesamtheit der objektiv feststellbaren Merkmale festgehalten werden, dass der Abgabengegenstand der Zweitwohnsitzabgabe (Zweitwohnsitz) erfüllt ist.

Die Zweitwohnsitzabgabe ist dabei eine Aufwandsteuer und somit eine Steuer, deren Ziel darin liegt, die in der Einkommensverwendung (dem Aufwand) für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erfassen (VfGH vom 20.6.2009, Slg. 18792 und der Verweis auf dBVerfG 6.12.1983, BVerfGE 65, 325 [346], und Ruppe, Zweitwohnungssteuern, in: Funk [Hrsg.], Grundverkehrsrecht, 1996, 229 [242 ff.]). Anders als eine Ferienwohnungsabgabe (etwa die pauschalierte Ortstaxe) wird hier nicht der Nutzen aus Fremdenverkehrseinrichtungen, sondern die Leistungsfähigkeit, die in einem bestimmten Aufwand zum Ausdruck kommt, erfasst (Ruppe, Zweitwohnungssteuern, in: Funk [Hrsg.], Grundverkehrsrecht, 1996, 244).

Diese Überlegungen begründen daher eine Abgabenpflicht bei Vorliegen eines Zweitwohnsitzes im Sinne des § 2 K-ZWAG als Ausdruck einer persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.Diese Überlegungen begründen daher eine Abgabenpflicht bei Vorliegen eines Zweitwohnsitzes im Sinne des Paragraph 2, K-ZWAG als Ausdruck einer persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Hinsichtlich der Höhe der durch den Gemeinderat der Gemeinde xxx verordneten Abgabensätze ist festzuhalten, dass Basis für die Zweitwohnsitzabgabeverordnung und für die Bemessungsgrundlagen für die Höhe der Abgabe ein gesamter Tourismusort ist. Bei der Ausarbeitung einer Verordnung nach dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz und bei der Bestimmung der entsprechenden Bemessungsgrundlagen wird eine übergeordnete Betrachtungsweise herangezogen. Eine solche Verordnung wird von der Gemeindebehörde im Amt der Kärntner Landesregierung begutachtet und wird eine solche Verordnung erst daraufhin kundgemacht.

Im gegenständlichen Fall ist die angewendete Verordnung vom 16.05.2014. Diese wurde ordnungsgemäß kundgemacht und ist den zu Grunde liegenden Berechnungen hinsichtlich der Einordnung der Gemeinde xxx in die Belastungskategorien durch Zweitwohnsitze in Kärnten zu entnehmen, dass die Gemeinde in die Kategorie I. fällt. Diese Kategorie weist die geringsten Beitragssätze auf. Im gegenständlichen Fall ist die angewendete Verordnung vom 16.05.2014. Diese wurde ordnungsgemäß kundgemacht und ist den zu Grunde liegenden Berechnungen hinsichtlich der Einordnung der Gemeinde xxx in die Belastungskategorien durch Zweitwohnsitze in Kärnten zu entnehmen, dass die Gemeinde in die Kategorie römisch eins. fällt. Diese Kategorie weist die geringsten Beitragssätze auf.

Eine Rechtswidrigkeit der Verordnung vom 16.05.2014 kann durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht erkannt werden.

Hinsichtlich der Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2014 wurde bereits durch die belangte Behörde in der Begründung eine Änderung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides dahingehend vorgenommen, dass der Zeitraum, für welchen noch die Verordnung vom 16.12.2005 gegolten hatte, nicht zur Festsetzung gebracht wurde.

Hinsichtlich der, bei der Festsetzung der Zweitwohnsitzabgabe heranzuziehenden, Wohnnutzfläche ist auszuführen, dass diese durch das erkennende Landesverwaltungsgericht zu korrigieren war, da die Wohnnutzfläche entsprechend den Berechnungen der Gemeinde und dem Anerkenntnis der Beschwerdeführer
68,9 m² beträgt. Dadurch ergibt sich jedoch keine Änderung der Abgabenhöhe.
Hinsichtlich der, bei der Festsetzung der Zweitwohnsitzabgabe heranzuziehenden, Wohnnutzfläche ist auszuführen, dass diese durch das erkennende Landesverwaltungsgericht zu korrigieren war, da die Wohnnutzfläche entsprechend den Berechnungen der Gemeinde und dem Anerkenntnis der Beschwerdeführer, 68,9 m² beträgt. Dadurch ergibt sich jedoch keine Änderung der Abgabenhöhe.

Nach § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch unter anderem die Höhe der Abgaben zu enthalten. Hiezu führt der VwGH in ständiger Judikatur (unter anderem 92/17/0084) aus, dass dieser streng auszulegenden Vorschrift der Spruch nur dann gerecht wird, wenn die in der Begründung enthaltene Darstellung aufgrund einer ausdrücklich im Spruch enthaltenen Verweisung oder eines anderen unmittelbaren, sprachlichen und inhaltlichen Zusammenhangs als Element der im Spruch zum Ausdruck gebrachten individuellen Norm in Erscheinung tritt. In diesem Sinne ist zu vermerken, dass im angefochtenen Spruch hinsichtlich der Zweitwohnsitzabgabe für 2014 die Abgabenhöhe nicht ausgeführt ist und sich im Spruch auch keine ausdrückliche Verweisung oder ein anderer unmittelbarer, sprachlicher oder inhaltlicher (besonderer) Zusammenhang zur Begründung findet. Nach § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Dies bedeutet, dass mit einem Erkenntnis beispielsweise nicht eine Abgabe erstmals vorgeschrieben werden darf (unter anderem VwGH 2010/17/0196). Wenn das Verwaltungsgericht nunmehr eine Zweitwohnsitzabgabe für 2014 vorschreibt so hat es nicht erstmals darüber entscheiden, da mit dem angefochtenen Bescheid der erstinstanzliche Abspruch nicht aufgehoben wurde.Nach Paragraph 198, Absatz 2, BAO haben Abgabenbescheide im Spruch unter anderem die Höhe der Abgaben zu enthalten. Hiezu führt der VwGH in ständiger Judikatur (unter anderem 92/17/0084) aus, dass dieser streng auszulegenden Vorschrift der Spruch nur dann gerecht wird, wenn die in der Begründung enthaltene Darstellung aufgrund einer ausdrücklich im Spruch enthaltenen Verweisung oder eines anderen unmittelbaren, sprachlichen und inhaltlichen Zusammenhangs als Element der im Spruch zum Ausdruck gebrachten individuellen Norm in Erscheinung tritt. In diesem Sinne ist zu vermerken, dass im angefochtenen Spruch hinsichtlich der Zweitwohnsitzabgabe für 2014 die Abgabenhöhe nicht ausgeführt ist und sich im Spruch auch keine ausdrückliche Verweisung oder ein anderer unmittelbarer, sprachlicher oder inhaltlicher (besonderer) Zusammenhang zur Begründung findet. Nach Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Dies bedeutet, dass mit einem Erkenntnis beispielsweise nicht eine Abgabe erstmals vorgeschrieben werden darf (unter anderem VwGH 2010/17/0196). Wenn das Verwaltungsgericht nunmehr eine Zweitwohnsitzabgabe für 2014 vorschreibt so hat es nicht erstmals darüber entscheiden, da mit dem angefochtenen Bescheid der erstinstanzliche Abspruch nicht aufgehoben wurde.

Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, dass durch die Gemeinde xxx für ihr Ferienhaus keinerlei Infrakstrukturmaßnahmen getätigt werden würden und sie somit keine Zweitwohnsitzabgabe zu zahlen hätten, ist auszuführen, dass dies für die Festsetzung bzw Entrichtung nicht ausschlaggebend ist. So muss ein „Zweitwohnsitz“ nach ständiger Judikatur des VwGH nicht komplett ausgestattet sein. Nach § 114 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabenpflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden. Der Abgabengegenstand des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes umfasst alle jene Wohnsitze, die nicht als Hauptwohnsitz verwendet werden, wenn sie über für Wohnzwecke entsprechend ausgestaltete Räumlichkeiten verfügen und vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines – wenn auch nur zeitweiligen – Wohnbedarfes verwendet werden können. Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, dass durch die Gemeinde xxx für ihr Ferienhaus keinerlei Infrakstrukturmaßnahmen getätigt werden würden und sie somit keine Zweitwohnsitzabgabe zu zahlen hätten, ist auszuführen, dass dies für die Festsetzung bzw Entrichtung nicht ausschlaggebend ist. So muss ein „Zweitwohnsitz“ nach ständiger Judikatur des VwGH nicht komplett ausgestattet sein. Nach Paragraph 114, Absatz eins, BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabenpflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden. Der Abgabengegenstand des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes umfasst alle jene Wohnsitze, die nicht als Hauptwohnsitz verwendet werden, wenn sie über für Wohnzwecke entsprechend ausgestaltete Räumlichkeiten verfügen und vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines – wenn auch nur zeitweiligen – Wohnbedarfes verwendet werden können.

Das gegenständliche Ferienhaus des Beschwerdeführers unterliegt eindeutig dieser gesetzlichen Normierung. Eine Ausnahme dahingehend, dass Objekte, die etwaig nicht an die Versorgungsinfrastruktur einer Gemeinde angeschlossen sind, nicht dem Kärntner Zweiwohnsitzabgabegesetz unterliegen, sieht das Gesetz nicht vor. Die Ausnahmen sind in § 3 K-ZWAG geregelt und fällt das gegenständliche Ferienhaus des Beschwerdeführers in keine dieser Ausnahmen. Es werden von Beschwerdeführer auch keine Belege oder Beweise dahingehend vorgelegt, dass eine der genannten Ausnahmen gelten könnte. Der Beschwerdeführer hat auf der gegenständlichen Almparzelle keinen Kleingarten und legt er auch keine Belege einer etwaigen Jagdausübung vor. Das gegenständliche Ferienhaus des Beschwerdeführers unterliegt eindeutig dieser gesetzlichen Normierung. Eine Ausnahme dahingehend, dass Objekte, die etwaig nicht an die Versorgungsinfrastruktur einer Gemeinde angeschlossen sind, nicht dem Kärntner Zweiwohnsitzabgabegesetz unterliegen, sieht das Gesetz nicht vor. Die Ausnahmen sind in Paragraph 3, K-ZWAG geregelt und fällt das gegenständliche Ferienhaus des Beschwerdeführers in keine dieser Ausnahmen. Es werden von Beschwerdeführer auch keine Belege oder Beweise dahingehend vorgelegt, dass eine der genannten Ausnahmen gelten könnte. Der Beschwerdeführer hat auf der gegenständlichen Almparzelle keinen Kleingarten und legt er auch keine Belege einer etwaigen Jagdausübung vor.

Hinsichtlich der Reduktion der Höhe der Abgabe iSd § 7 Abs. 4 K-ZWAG wird Folgendes ausgeführt: Hinsichtlich der Reduktion der Höhe der Abgabe iSd Paragraph 7, Absatz 4, K-ZWAG wird Folgendes ausgeführt:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Ausstattung in einer Ferienwohnung nicht standesgemäß sein, vielmehr ist ausreichend, wenn sie über eine Schlafmöglichkeit, einfache sanitäre Anlagen, eine Kochgelegenheit und dgl. verfügt und damit zumindest zeitweilig zur Deckung des Wohnbedarfes dienen kann. Ob die Wohnung vom Abgabepflichtigen auch tatsächlich benützt wird, ist ebenfalls nicht entscheidend. Aus den Materialien (Hinweis EB zur RV zum K-ZWAG, zu Zl.-2V-LG-205/59-2005, 4 und 7 zu § 2) ergibt sich, dass der Gesetzgeber einen weiteren Begriff der „Wohnung“ zu Grunde gelegt hat. Im Hinblick auf dieses Verständnis des Gesetzgebers vom Begriff der „Wohnung“ geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Beheizbarkeit und (ganzjährige) Wasserzufuhr nicht Voraussetzung dafür sind, dass eine Zweit-„Wohnung“ iSd K-ZWAG vorliegt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Ausstattung in einer Ferienwohnung nicht standesgemäß sein, vielmehr ist ausreichend, wenn sie über eine Schlafmöglichkeit, einfache sanitäre Anlagen, eine Kochgelegenheit und dgl. verfügt und damit zumindest zeitweilig zur Deckung des Wohnbedarfes dienen kann. Ob die Wohnung vom Abgabepflichtigen auch tatsächlich benützt wird, ist ebenfalls nicht entscheidend. Aus den Materialien (Hinweis EB zur Regierungsvorlage zum K-ZWAG, zu Zl.-2V-LG-205/59-2005, 4 und 7 zu Paragraph 2,) ergibt sich, dass der Gesetzgeber einen weiteren Begriff der „Wohnung“ zu Grunde gelegt hat. Im Hinblick auf dieses Verständnis des Gesetzgebers vom Begriff der „Wohnung“ geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Beheizbarkeit und (ganzjährige) Wasserzufuhr nicht Voraussetzung dafür sind, dass eine Zweit-„Wohnung“ iSd K-ZWAG vorliegt.

Dieses Verständnis des Begriffes der „Wohnung“ stimmt auch mit § 7 Abs. 4 K-ZWAG überein, aus dem sich jedenfalls ergibt, dass eine „Wohnung“ iS dieses Gesetzes auch dann vorliegt, wenn diese über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle verfügt. Dieses Auslegungsergebnis erscheint überdies auch durch teleologische Erwägungen gerechtfertigt, verfolgt doch der Gesetzgeber mit dem K-ZWAG die Absicht, dem Problem, wonach Zweitwohnsitze zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auf Gemeindeebene führen, während Zweiwohnsitzbesitzer zur Erschaffung und Erhaltung der infrastrukturellen Einrichtungen in der Gemeinde nur verhältnismäßige geringer Beiträge leisten, zu begegnen. Dieses Verständnis des Begriffes der „Wohnung“ stimmt auch mit Paragraph 7, Absatz 4, K-ZWAG überein, aus dem sich jedenfalls ergibt, dass eine „Wohnung“ iS dieses Gesetzes auch dann vorliegt, wenn diese über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle verfügt. Dieses Auslegungsergebnis erscheint überdies auch durch teleologische Erwägungen gerechtfertigt, verfolgt doch der Gesetzgeber mit dem K-ZWAG die Absicht, dem Problem, wonach Zweitwohnsitze zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auf Gemeindeebene führen, während Zweiwohnsitzbesitzer zur Erschaffung und Erhaltung der infrastrukturellen Einrichtungen in der Gemeinde nur verhältnismäßige geringer Beiträge leisten, zu begegnen.

Eine Kürzung des festgesetzten Abgabenbetrages ist nach § 7 Abs. 4 K-ZWAG möglich, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung und/oder über keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt. Das Wort „jeweils“ bezieht sich hier auf die in der Gemeindeverordnung abhängig von der Größe der Wohnung festgesetzten Abgabenbeträge und nicht auf die genannten Ausstattungsmerkmale. Die Höhe der Abgabe ist nur einmal um 10 % zu verringern, unabhängig davon, ob es an einem der genannten drei Ausstattungsmerkmale mangelt oder an mehreren (Pinter RFG 2006, 153 [157]). Eine Kürzung des festgesetzten Abgabenbetrages ist nach Paragraph 7, Absatz 4, K-ZWAG möglich, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung und/oder über keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt. Das Wort „jeweils“ bezieht sich hier auf die in der Gemeindeverordnung abhängig von der Größe der Wohnung festgesetzten Abgabenbeträge und nicht auf die genannten Ausstattungsmerkmale. Die Höhe der Abgabe ist nur einmal um 10 % zu verringern, unabhängig davon, ob es an einem der genannten drei Ausstattungsmerkmale mangelt oder an mehreren (Pinter RFG 2006, 153 [157]).

Der einmalige Abzug von 10 % wurde im gegenständlichen Fall durch die Behörde und das Gericht vorgenommen

III.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abgabenrecht, Zweitwohnsitzabgabe, Gemeindeabgabe, Aufwandsteuer, Ferienhaus, Wohnung, Wohnzwecke

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.2452.2455.16.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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