Entscheidungsgründe: Zwischen den Streitteilen wurde ein auf Zahlung von S 187,373.271,42 sA gerichteter Vorprozeß geführt, der mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 585/88 vom 20.7.1989 endete und in der auf den Seiten 3 bis 12 folgendes ausgeführt worden war: "Durch das Kunstakademiegesetz, BGBl 1948/168, wurden verschiedene Kunstschulen, die im Jahre 1941 zu Reichshochschulen erhoben worden waren und diesen Status im Jahre 1945 verloren hatten, zu Kunstakad... mehr lesen...