Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 28.05.2013, BMVIT-636.540/0208-III/FBG/2013, entschied das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX (im Folgenden Erstbeschwerdeführer) als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der Firma XXXX (im Folgenden Zweitbeschwerdeführerin) am Standort "XXXX" nach außen berufene Person zu verantworten habe, "dass diese entgegen § 107 Abs. 1 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 28.05.2013, BMVIT-636.540/0208-III/FBG/2013, entschied das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX (im Folgenden Erstbeschwerdeführer) als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der Firma XXXX (im Folgenden Zweitbeschwerdeführerin) am Standort "XXXX" nach außen berufene Person zu verantworten habe, "dass diese entgegen § 107 Abs. 1 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 26.11.2012 lautet: "Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Sie haben in Ihrer Funktion als Bürgermeisterin der Marktgemeinde XXXX, polit. Bezirk XXXX (im Folgenden Marktgemeinde XXXX) gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufene Folgendes zu verantworten: Sie haben ... mehr lesen...