Entscheidungsdatum
04.04.2014Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W194 2003044-1/2E
W194 2006338-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. des XXXX, zur Vertretung der Firma XXXX nach außen berufene Person, und 2. der XXXX beide vertreten durch RA MMag. Dr. Rainer Beck, Keesgasse 7, 8010 Graz, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 28. Mai 2013, BMVIT-636.540/0208-III/FBG/2013, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. des römisch 40 , zur Vertretung der Firma römisch 40 nach außen berufene Person, und 2. der römisch 40 beide vertreten durch RA MMag. Dr. Rainer Beck, Keesgasse 7, 8010 Graz, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 28. Mai 2013, BMVIT-636.540/0208-III/FBG/2013, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 113 Abs. 5a Telekommunikationsgesetz (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, und § 107 Abs. 1 iVm § 109 Abs. 4 Z 8 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 iVm § 38 VwGVG und § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5 a, Telekommunikationsgesetz (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, und Paragraph 107, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 4, Ziffer 8, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG und Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 140 Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat der Erstbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 140 Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.
Die Zweitbeschwerdeführerin haftet für die im Spruch verhängten Kosten im angeführten Ausmaß gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.Die Zweitbeschwerdeführerin haftet für die im Spruch verhängten Kosten im angeführten Ausmaß gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 28.05.2013, BMVIT-636.540/0208-III/FBG/2013, entschied das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX (im Folgenden Erstbeschwerdeführer) als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der Firma XXXX (im Folgenden Zweitbeschwerdeführerin) am Standort "XXXX" nach außen berufene Person zu verantworten habe, "dass diese entgegen § 107 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I 70/2011, Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers getätigt hat, indem die o.g. Firma, ausgehend vom Anschluss XXXX, Herrn XXXX Wien unter dem Teilnehmeranschluss XXXX bzw. XXXX, am 18.3.2013 um1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 28.05.2013, BMVIT-636.540/0208-III/FBG/2013, entschied das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten (im Folgenden belangte Behörde), dass römisch 40 (im Folgenden Erstbeschwerdeführer) als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung der Firma römisch 40 (im Folgenden Zweitbeschwerdeführerin) am Standort "XXXX" nach außen berufene Person zu verantworten habe, "dass diese entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2011,, Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers getätigt hat, indem die o.g. Firma, ausgehend vom Anschluss römisch 40 , Herrn römisch 40 Wien unter dem Teilnehmeranschluss römisch 40 bzw. römisch 40 , am 18.3.2013 um
8.43 Uhr angerufen und ein Werbegespräch betreffend den Verkauf eines Inserates im Auftrag der XXXX und eine Spendensammlung bezüglich ‚Sicherheit für unsere Kinder im Straßenverkehr' geführt hat".8.43 Uhr angerufen und ein Werbegespräch betreffend den Verkauf eines Inserates im Auftrag der römisch 40 und eine Spendensammlung bezüglich ‚Sicherheit für unsere Kinder im Straßenverkehr' geführt hat".
Wegen Verstoßes gegen § 109 Abs. 4 Z 8 TKG 2003 wurde über den nunmehrigen Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. Samt des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe 70 Euro (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher 770 Euro. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde verfügt, dass die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin für die im Spruch verhängte Strafe und die Kosten zur ungeteilten Hand haftet.Wegen Verstoßes gegen Paragraph 109, Absatz 4, Ziffer 8, TKG 2003 wurde über den nunmehrigen Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. Samt des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe 70 Euro (Paragraph 64, VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher 770 Euro. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde verfügt, dass die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin für die im Spruch verhängte Strafe und die Kosten zur ungeteilten Hand haftet.
2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:
2.1. Herr XXXX aus 1200 Wien, Inhaber der Anschlüsse XXXX und XXXX habe bei der Fernmeldebehörde mit 18.3.2013 Anzeige erstattet, dass er am selben Tag um 8.43 Uhr einen Anruf zu Werbezwecken, ausgehend vom Anschluss XXXX erhalten habe. Es sei im Namen der XXXX angerufen und der Verkauf eines Inserates, das im Juni 2013 erscheinen habe sollen, beworben worden. Es sei im ggst. Telefonat auch um eine Spendensammlung für "Sicherheit unserer Kinder Straßenverkehr" gegangen. Der Anzeiger habe keine Einwilligung zu diesem Anruf erteilt. Laut Auskunft der Firma Tele2 Telecommunication GmbH vom 18.3.2013 sei die Zweitbeschwerdeführerin Inhaberin der Rufnummer XXXX. Aus dem Firmenbuch ergebe sich, dass der Erstbeschwerdeführer Geschäftsführer dieser Firma und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Mit Schreiben vom 23.4.2013 sei der Erstbeschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 08.05.2013 habe der Erstbeschwerdeführer eine entsprechende Rechtfertigung erstattet, in der er das Faktum des verfahrensgegenständlichen Anrufes nicht bestritten habe, allerdings darauf verwiesen habe, dass der Anruf von einer Mitarbeiterin der Zweitbeschwerdeführerin geführt worden sei, deren Dienstverhältnis in der Zwischenzeit aufgelöst worden sei. Der Inhalt des geführten Telefonates sei der Zweitbeschwerdeführerin und dem Erstbeschwerdeführer unbekannt. Tatsache sei, dass die betreffende Mitarbeiterin die Anweisung gehabt habe, keine Anrufe durchzuführen, die den ausdrücklichen Bestimmungen "des § 101 Abs. 1 TKG" zuwiderlaufen würden. In weiterer Folge wurde in der Rechtfertigung ausgeführt, dass die Bestimmung des § 107 Abs. 1 TKG 2003 richtlinienwidrig und letztlich aufzuheben sei.2.1. Herr römisch 40 aus 1200 Wien, Inhaber der Anschlüsse römisch 40 und römisch 40 habe bei der Fernmeldebehörde mit 18.3.2013 Anzeige erstattet, dass er am selben Tag um 8.43 Uhr einen Anruf zu Werbezwecken, ausgehend vom Anschluss römisch 40 erhalten habe. Es sei im Namen der römisch 40 angerufen und der Verkauf eines Inserates, das im Juni 2013 erscheinen habe sollen, beworben worden. Es sei im ggst. Telefonat auch um eine Spendensammlung für "Sicherheit unserer Kinder Straßenverkehr" gegangen. Der Anzeiger habe keine Einwilligung zu diesem Anruf erteilt. Laut Auskunft der Firma Tele2 Telecommunication GmbH vom 18.3.2013 sei die Zweitbeschwerdeführerin Inhaberin der Rufnummer römisch 40 . Aus dem Firmenbuch ergebe sich, dass der Erstbeschwerdeführer Geschäftsführer dieser Firma und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. Mit Schreiben vom 23.4.2013 sei der Erstbeschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 08.05.2013 habe der Erstbeschwerdeführer eine entsprechende Rechtfertigung erstattet, in der er das Faktum des verfahrensgegenständlichen Anrufes nicht bestritten habe, allerdings darauf verwiesen habe, dass der Anruf von einer Mitarbeiterin der Zweitbeschwerdeführerin geführt worden sei, deren Dienstverhältnis in der Zwischenzeit aufgelöst worden sei. Der Inhalt des geführten Telefonates sei der Zweitbeschwerdeführerin und dem Erstbeschwerdeführer unbekannt. Tatsache sei, dass die betreffende Mitarbeiterin die Anweisung gehabt habe, keine Anrufe durchzuführen, die den ausdrücklichen Bestimmungen "des Paragraph 101, Absatz eins, TKG" zuwiderlaufen würden. In weiterer Folge wurde in der Rechtfertigung ausgeführt, dass die Bestimmung des Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 richtlinienwidrig und letztlich aufzuheben sei.
2.2. Der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls zu verantworten, dass der im Spruch angeführte Anruf zu Werbezwecken durch eine Mitarbeiterin getätigt worden sei. Durch diesen Anruf sei der objektive Tatbestand des § 107 Abs. 1 TKG 2003 dem nunmehrigen Beschwerdeführer anzulasten. In weiterer Folge setzte sich die belangte Behörde mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 107 Abs. 1 TKG 2003 auseinander.2.2. Der Erstbeschwerdeführer habe als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls zu verantworten, dass der im Spruch angeführte Anruf zu Werbezwecken durch eine Mitarbeiterin getätigt worden sei. Durch diesen Anruf sei der objektive Tatbestand des Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 dem nunmehrigen Beschwerdeführer anzulasten. In weiterer Folge setzte sich die belangte Behörde mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 auseinander.
2.3. Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, dass der Erstbeschwerdeführer die ihm als Unternehmer zumutbare Sorgfalt bei der Prüfung der Frage des Vorliegens einer Zustimmung für Werbeanrufe außer Acht gelassen habe. Es sei durch ein wirksames Kontrollsystem sicherzustellen, dass Anrufe zu Werbezwecken nur bei Vorliegen einer konkreten und ausdrücklichen vorherigen Einwilligung des Empfängers erfolgten. Da gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2010 bis 2013 jeweils wegen einer Übertretung nach § 107 Abs. 1 TKG rechtskräftig Verwaltungsstrafverfahren abgeschlossen worden seien, wäre dieser zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Ein Fehlverhalten einer Mitarbeiterin des Erstbeschwerdeführers sei ebenfalls von diesem zu verantworten.2.3. Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, dass der Erstbeschwerdeführer die ihm als Unternehmer zumutbare Sorgfalt bei der Prüfung der Frage des Vorliegens einer Zustimmung für Werbeanrufe außer Acht gelassen habe. Es sei durch ein wirksames Kontrollsystem sicherzustellen, dass Anrufe zu Werbezwecken nur bei Vorliegen einer konkreten und ausdrücklichen vorherigen Einwilligung des Empfängers erfolgten. Da gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2010 bis 2013 jeweils wegen einer Übertretung nach Paragraph 107, Absatz eins, TKG rechtskräftig Verwaltungsstrafverfahren abgeschlossen worden seien, wäre dieser zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Ein Fehlverhalten einer Mitarbeiterin des Erstbeschwerdeführers sei ebenfalls von diesem zu verantworten.
2.4. Es sei dem Erstbeschwerdeführer daher zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
2.5. Da der nunmehrige Beschwerdeführer im Verfahren nicht mitgewirkt habe, seien die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse einzuschätzen gewesen. Die verhängte Geldstrafe befände sich ohnehin im unteren Bereich des bis zur einem Betrag von 58.000 Euro reichenden Strafrahmens. Als erschwerend sei die einschlägige Vorbelastung des Beschuldigten zu berücksichtigen gewesen. Milderungsgründe seien keine vorgelegen.
2.6. Der belangten Behörde komme keine Berechtigung zur Vorlage des Antrags auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union zu, weshalb diesem Antrag auch nicht habe nachgekommen werden können.
3. Gegen dieses Straferkenntnis erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.06.2013 fristgerecht Berufung und stellten den Antrag, das bekämpfte Straferkenntnis vom 28.05.2013 vollinhaltlich aufzuheben, und/oder das Vorabentscheidungsverfahren im Hinblick auf die Richtlinienwidrigkeit des § 107 Abs. 1 TKG 2003 einzuleiten und/oder die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung der Behörde erster Instanz zurückzuverweisen und/oder das Strafverfahren gegen beide einzustellen. Das bekämpfte Straferkenntnis leide unter Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie unter der Verletzung von Verfahrensvorschriften.3. Gegen dieses Straferkenntnis erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.06.2013 fristgerecht Berufung und stellten den Antrag, das bekämpfte Straferkenntnis vom 28.05.2013 vollinhaltlich aufzuheben, und/oder das Vorabentscheidungsverfahren im Hinblick auf die Richtlinienwidrigkeit des Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 einzuleiten und/oder die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung der Behörde erster Instanz zurückzuverweisen und/oder das Strafverfahren gegen beide einzustellen. Das bekämpfte Straferkenntnis leide unter Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie unter der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
3.1. Die Tatsache, wonach XXXX am 18. März 2013 um etwa 8:43 Uhr unter seinem Telefonanschluss XXXX über einen Zeitraum von 114 Sekunden angerufen worden sei, werde nicht bestritten. Diese Tatsache habe eine nachträgliche Telefonauswertung der Zweitbeschwerdeführerin ergeben. Faktum sei allerdings, dass dieser Anruf von einer Mitarbeiterin der Zweitbeschwerdeführerin geführt worden sei, deren Dienstverhältnis in der Zwischenzeit aufgelöst worden sei. Die betreffende Mitarbeiterin sei nicht mehr für die Zweitbeschwerdeführerin tätig. Der Inhalt des geführten Telefonates sei der Zweitbeschwerdeführerin bzw. auch dem Erstbeschwerdeführer unbekannt. Tatsache sei, dass die betreffende Mitarbeiterin die Anweisung gehabt habe, keine Anrufe durchzuführen, die den ausdrücklichen Bestimmungen "des § 101 Abs. 1 TKG" zuwiderlaufen würden. Wenn die Mitarbeiterin einen entsprechenden Anruf entgegen ihrer ausdrücklichen Anweisung getätigt habe, so sei die Verantwortung dafür nicht auf Seiten der Zweitbeschwerdeführerin bzw. des Erstbeschwerdeführers.3.1. Die Tatsache, wonach römisch 40 am 18. März 2013 um etwa 8:43 Uhr unter seinem Telefonanschluss römisch 40 über einen Zeitraum von 114 Sekunden angerufen worden sei, werde nicht bestritten. Diese Tatsache habe eine nachträgliche Telefonauswertung der Zweitbeschwerdeführerin ergeben. Faktum sei allerdings, dass dieser Anruf von einer Mitarbeiterin der Zweitbeschwerdeführerin geführt worden sei, deren Dienstverhältnis in der Zwischenzeit aufgelöst worden sei. Die betreffende Mitarbeiterin sei nicht mehr für die Zweitbeschwerdeführerin tätig. Der Inhalt des geführten Telefonates sei der Zweitbeschwerdeführerin bzw. auch dem Erstbeschwerdeführer unbekannt. Tatsache sei, dass die betreffende Mitarbeiterin die Anweisung gehabt habe, keine Anrufe durchzuführen, die den ausdrücklichen Bestimmungen "des Paragraph 101, Absatz eins, TKG" zuwiderlaufen würden. Wenn die Mitarbeiterin einen entsprechenden Anruf entgegen ihrer ausdrücklichen Anweisung getätigt habe, so sei die Verantwortung dafür nicht auf Seiten der Zweitbeschwerdeführerin bzw. des Erstbeschwerdeführers.
3.2. In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche § 107 Abs. 1 TKG der Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 (Datenschutzrichtlinie) widerspreche, sodass § 107 Abs. 1 TKG 2003 richtlinienwidrig und aufzuheben sei. Diesbezüglich werde ein Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gestellt.3.2. In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Paragraph 107, Absatz eins, TKG der Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 (Datenschutzrichtlinie) widerspreche, sodass Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 richtlinienwidrig und aufzuheben sei. Diesbezüglich werde ein Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gestellt.
3.3. Dazu wurden eine Vielzahl von Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie sowie die entsprechenden Erwägungsgründe angeführt. Zusammenfassend ergebe sich daraus, dass die Richtlinie deutlich zwischen den Rechten natürlicher und juristischer Personen differenziere. So werde für natürliche Personen die Möglichkeit geschaffen, dass Mitgliedstaaten wählen, welche Optionen im innerstaatlichen Recht Anwendung finden sollten, opt-in oder opt-out. Hingegen seien für juristische Personen lediglich Maßnahmen zu ergreifen, wonach deren berechtigte Interessen ausreichend geschützt würden. Das System des opt-out würde für juristische Personen eine solche ausreichende Möglichkeit darstellen. Aus dem Größenschluss sei es daher nicht geboten und letztlich unzulässig, dass Mitgliedstaaten für juristische Personen derart drastische Einschränkungen verfügten, wie "das in § 7 Abs. 1 TKG normierte System des opt-in".3.3. Dazu wurden eine Vielzahl von Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie sowie die entsprechenden Erwägungsgründe angeführt. Zusammenfassend ergebe sich daraus, dass die Richtlinie deutlich zwischen den Rechten natürlicher und juristischer Personen differenziere. So werde für natürliche Personen die Möglichkeit geschaffen, dass Mitgliedstaaten wählen, welche Optionen im innerstaatlichen Recht Anwendung finden sollten, opt-in oder opt-out. Hingegen seien für juristische Personen lediglich Maßnahmen zu ergreifen, wonach deren berechtigte Interessen ausreichend geschützt würden. Das System des opt-out würde für juristische Personen eine solche ausreichende Möglichkeit darstellen. Aus dem Größenschluss sei es daher nicht geboten und letztlich unzulässig, dass Mitgliedstaaten für juristische Personen derart drastische Einschränkungen verfügten, wie "das in Paragraph 7, Absatz eins, TKG normierte System des opt-in".
4. Mit Schreiben vom 06.03.2014 übermittelte die belangte Behörde das vorliegende Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen werden.
2. Beweiswürdigend ist insoweit festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die im angefochtenen Straferkenntnis getroffenen Feststellungen zur Gänze unbestritten lassen. Insbesondere wurde in keiner Weise bestritten, dass der verfahrensgegenständliche Anruf in der im Straferkenntnis umschriebenen Form tatsächlich stattgefunden hat.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Artikel 130, Absatz 4, B-VG).
Gemäß § 113 Abs. 5a TKG 2013 idF BGBl. I Nr. 96/2013 kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 113, Absatz 5 a, TKG 2013 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins
B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Für den vorliegenden Fall muss ferner davon ausgegangen werden, dass eine bei der bis Ende 2013 zuständigen Behörde eingebrachte "Berufung" mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts ab 01.01.2014 einer "Beschwerde" im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gleichzuhalten ist.Für den vorliegenden Fall muss ferner davon ausgegangen werden, dass eine bei der bis Ende 2013 zuständigen Behörde eingebrachte "Berufung" mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts ab 01.01.2014 einer "Beschwerde" im Sinne von Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gleichzuhalten ist.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt Paragraph 50, VwGVG fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 und Absatz 4, VwGVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 50, VwGVG).
3.4. Für das vorliegende Verfahren ist im Hinblick auf § 44 Abs. 3 VwGVG festzuhalten, dass die Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Ferner hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt, weswegen das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich von einer Verhandlung absehen konnte.3.4. Für das vorliegende Verfahren ist im Hinblick auf Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG festzuhalten, dass die Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Ferner hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt, weswegen das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich von einer Verhandlung absehen konnte.
Gemäß § 17 und § 38 VwGVG sowie § 24 VStG iVm § 39 Abs. 2 AVG wurden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis verbunden.Gemäß Paragraph 17 und Paragraph 38, VwGVG sowie Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wurden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis verbunden.
3.5. Die vorliegende rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde bemängelt, dass § 107 Abs. 1 TKG 2003 der Datenschutzrichtlinie widerspreche.3.5. Die vorliegende rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde bemängelt, dass Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 der Datenschutzrichtlinie widerspreche.
3.6. Mit dem Vorbringen betreffend die behaupteten Richtlinienwidrigkeit von § 107 Abs. 1 TKG 2003 vermögen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Deren gesamte Argumentation zielt darauf ab, dass die angeführte Datenschutzrichtlinie hinsichtlich der aufzuerlegenden Verpflichtungen zwischen natürlichen und juristischen Personen differenziere. Im Beschwerdefall vermögen diese Überlegungen schon deswegen nicht zu Gunsten der Beschwerdeführers auszuschlagen, als Armin Priesner (jener Teilnehmer, der den verfahrensgegenständlichen Anruf zu Werbezwecken erhalten hat) eben keine juristische Person ist. Da es sich daher beim Adressaten des verfahrensgegenständlichen Anrufes nicht um eine juristische sondern um eine natürliche Person handelte, kann es daher aus Sicht Bundesverwaltungsgerichtes im Beschwerdefall dahinstehen, ob § 107 Abs. 1 TKG 2003 wie von den Beschwerdeführern behauptet tatsächlich richtlinienwidrig sei, weil undifferenziert von "Teilnehmern" gesprochen werde und daher auch juristische Personen erfasst seien.3.6. Mit dem Vorbringen betreffend die behaupteten Richtlinienwidrigkeit von Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 vermögen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Deren gesamte Argumentation zielt darauf ab, dass die angeführte Datenschutzrichtlinie hinsichtlich der aufzuerlegenden Verpflichtungen zwischen natürlichen und juristischen Personen differenziere. Im Beschwerdefall vermögen diese Überlegungen schon deswegen nicht zu Gunsten der Beschwerdeführers auszuschlagen, als Armin Priesner (jener Teilnehmer, der den verfahrensgegenständlichen Anruf zu Werbezwecken erhalten hat) eben keine juristische Person ist. Da es sich daher beim Adressaten des verfahrensgegenständlichen Anrufes nicht um eine juristische sondern um eine natürliche Person handelte, kann es daher aus Sicht Bundesverwaltungsgerichtes im Beschwerdefall dahinstehen, ob Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 wie von den Beschwerdeführern behauptet tatsächlich richtlinienwidrig sei, weil undifferenziert von "Teilnehmern" gesprochen werde und daher auch juristische Personen erfasst seien.
3.7. Auch mit dem zweiten Vorbringen, wonach eine zwischenzeitig nicht mehr für die Zweitbeschwerdeführerin tätige Mitarbeiterin den verfahrensgegenständlichen Anruf entgegen den Anweisungen geführt habe, ist für die Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nichts zu gewinnen:
3.8. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass es bei einem Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG am Beschwerdeführer gelegen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. zu § 107 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.5.2012, Zl. 2010/03/0056). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 25.7.2013, Zl. 2012/07/0079).3.8. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass es bei einem Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG am Beschwerdeführer gelegen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche zu Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.5.2012, Zl. 2010/03/0056). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 25.7.2013, Zl. 2012/07/0079).
3.9. Das vorgenannte Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend jene Mitarbeiterin, welche das verfahrensgegenständliche Telefonat geführt haben soll, ist jedenfalls nicht geeignet, dem vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung herausgearbeitet Kalkül zu genügen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass es am Beschuldigten liegt, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, und sein Vorbringen durch Beibringung von Beweismitteln bzw. durch die Stellung von konkreten Beweisanträgen zu untermauern. Wenn der Beschuldigte daher ein ihn in diesem Sinne entlastendes Vorbringen etwa in seiner Berufung oder in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung unterlassen hat, konnte die Behörde gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu Recht annehmen, er habe zumindest fahrlässig gehandelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2000, Zl. 2000/03/0354).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass es am Beschuldigten liegt, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, und sein Vorbringen durch Beibringung von Beweismitteln bzw. durch die Stellung von konkreten Beweisanträgen zu untermauern. Wenn der Beschuldigte daher ein ihn in diesem Sinne entlastendes Vorbringen etwa in seiner Berufung oder in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung unterlassen hat, konnte die Behörde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG zu Recht annehmen, er habe zumindest fahrlässig gehandelt vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2000, Zl. 2000/03/0354).
Aus dem unter I.3.1. wiedergegebenen Vorbringen ist ersichtlich, dass die beiden Beschwerdeführer kein derartiges Vorbringen erstattet haben, das geeignet wäre für ihre Entlastung zu sprechen (umso weniger, wurden entsprechende Beweismittel beigebracht bzw. konkrete Beweisanträge gestellt).Aus dem unter römisch eins.3.1. wiedergegebenen Vorbringen ist ersichtlich, dass die beiden Beschwerdeführer kein derartiges Vorbringen erstattet haben, das geeignet wäre für ihre Entlastung zu sprechen (umso weniger, wurden entsprechende Beweismittel beigebracht bzw. konkrete Beweisanträge gestellt).
Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
3.10. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG3.10. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da beim Beschwerdefall keiner der vorgenannten Gründe vorliegt, ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Da beim Beschwerdefall keiner der vorgenannten Gründe vorliegt, ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Schlagworte
Direktwerbung, Einwilligung des Empfängers, Glaubhaftmachung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W194.2006338.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014