Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten ein Übertretung des Salzburger Baupolizeigesetzes (Sbg. BauPolG) zur Last gelegt. Der
Spruch: lautet: "Herr Dr. Franz M., geb. … hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Immobilien Bauträger GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschaft der S. B. Ges.m.b.H. & Co OG ist, für diese Gesellschaft als Bauherr ... mehr lesen...