Entscheidungen zu § 56 Abs. 1 VStG

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RS UVS Oberösterreich 1997/07/10 VwSen-300155/2/Weg/Km

Rechtssatz: Sowohl nach § 5 des Oö. Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/1975 also auch nach § 56 Abs.1 VStG sind Ehrenkränkungen nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Tat (Verwaltungsübertretung) und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat bei der zuständigen Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) einen Strafantrag stellt. Es handelt sich somit um einen Antrag, dessen Einbringung an eine Frist gebunden ist. Gemäß § 13 Abs.... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 10.07.1997

RS UVS Oberösterreich 1997/05/13 VwSen-600006/5/Wei/Bk

Rechtssatz: Die in den Buchstaben a) bis c) umschriebenen Tatbilder des § 1 O.ö. Ehrenkränkungsgesetzes entsprechen - abgesehen von den Publizitätserfordernissen - wörtlich den Delikten gegen die Ehre in den §§ 111 Abs.1 und 115 Abs.1 StGB. Da die für die gerichtliche Strafbarkeit gemäß §§ 111 Abs.1 und 115 Abs.1 StGB geforderte Mindestpublizität verschieden geregelt worden ist, muß im Hinblick auf die Subsidiarität der Verwaltungsübertretungen der Ehrenkränkung streng zwischen den Tathand... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 13.05.1997

RS UVS Tirol 1996/10/17 14/241-1/1996

Rechtssatz: Wird ein Strafantrag gemäß §21 Abs3 TLPG wegen Ehrenkränkung gestellt, ohne daß in diesem Antrag konkret ausgeführt wird, durch welche Äußerungen sich der Antragsteller in seiner Ehre gekränkt fühlt, und wann diese erfolgt sind bzw. er davon Kenntnis erhielt, und wird dieser Antrag innerhalb der sechswöchigen Frist vom Antragsteller nicht präzisiert, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen, da in einem Strafantrag nach §56 Abs1 VStG der zugrundeliegende Sachverhalt gena... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Tirol | 17.10.1996

TE UVS Tirol 1996/10/17 14/241-1/1996

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Frau O R vorgeworfen, sie habe am 9.7.1996 im Zuge eines Schriftsatzes an das Bezirksgericht Landeck und den Landesgendarmerie-kommandanten Brigadier B., Herrn Bez.Insp. S vorsätzlich eines unehrenhaften Verhaltens, nämlich der Unkorrektheit und des Amtsmißbrauches beschuldigt sowie diesen auch vorsätzlich durch Worte wie "Blödsinn" u.a. beschimpft und dadurch eine Ehrenkränkung im Sinne des §20 lita und c des Tiroler Landespolizeigesetzes (TLPG) be... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 17.10.1996

RS UVS Steiermark 1995/04/07 30.7-31/95

Rechtssatz: Eine Einstellung im Sinne des § 56 Abs 3 VStG liegt nicht vor, wenn ein Strafantrag des Privatanklägers (Ehrenkränkung) nur deshalb zurückgewiesen wird, da die Person des Täters nicht gemäß § 56 Abs 1 VStG der zuständigen Strafbehörde genannt wurde. Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen, zumal der (darin enthaltene) neue (verbesserte) Strafantrag von der Behörde 1. Instanz zuständigkeitshalber nach § 29 a VStG abgetreten wurde. Schlagworte Privatanklage Ehre... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 07.04.1995

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