RS UVS Oberösterreich 1997/07/10 VwSen-300155/2/Weg/Km

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Sowohl nach § 5 des Oö. Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/1975 also auch nach § 56 Abs.1 VStG sind Ehrenkränkungen nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Tat (Verwaltungsübertretung) und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat bei der zuständigen Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) einen Strafantrag stellt. Es handelt sich somit um einen Antrag, dessen Einbringung an eine Frist gebunden ist.

Gemäß § 13 Abs.3 AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.

Das mündliche Anbringen der Privatanklägerin wurde im Sinne des § 14 Abs.1 AVG niederschriftlich festgehalten. Durch die niederschriftliche Aufnahme mündlicher Anbringen erhalten diese nicht den Charakter schriftlicher Eingaben.

Das bedeutet im Ergebnis, daß der niederschriftlich aufgenommenen Anzeige ein nicht behebbares Formgebrechen anhaftet und sohin in Befolgung des § 5 des zitierten Landesgesetzes bzw. des § 56 Abs.1 VStG die Ehrenkränkung nicht verfolgt und bestraft werden darf (vgl. hiezu auch VwGH 14.5.1968, 23/68 und VwGH, 21.2.1955, Slg. N.F. Nr. 36/57/A) Da also ein Umstand vorliegt, der eine Verfolgung und Bestrafung nicht zuläßt, war im Sinne des § 45 Abs.1 Z2 u. 3 spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Sache selbst wird noch bemerkt, daß - sollte die behauptete Äußerung seitens des Berufungswerbers tatsächlich gefallen sein (es bedürfte diesbezüglich weiterer Ermittlungsschritte) - dies eine Beschimpfung im Sinne des § 1 lit.c des Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/1975 darstellen würde, insbesondere auch deshalb, weil es einem 44 jährigen Mann (auch wenn der Frühpensionist ist) nicht zusteht, einer 80 jährigen Frau auf diese Art zu begegnen.  Dies wolle der Berufungswerber zur Kenntnis nehmen und für die Zukunft beherzigen, auch wenn nunmehr (aus formellen Gründen) das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingestellt werden mußte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten