Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – Haftbeschwerde vom 22.09.2023, zu Recht: I. römisch eins. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 28 Abs. 1 und Abs. 6 VwGVG wird die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Anhaltung der Beschwerdeführerin über de... mehr lesen...