Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 19.05.2022 Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG
Rechtssatz: Im vorliegenden Beschwerdefall war die Bezeichnung des Tatortes unklar, weil nicht erkennbar ist, wo genau der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen haben soll. Aus der von der Behörde verwendeten Formulierung „Salzachtalstraße Hallein, B 159, Hö... mehr lesen...