Begründung: Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, handelt es sich bei einer Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß §§53b und 54b VStG um keinen nach Art144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Verwaltungsakt (vgl. zB VfSlg. 11.009/19... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Bescheid VStG §53b, §54b B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 z... mehr lesen...