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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe mangels eines tauglichen BeschwerdegegenstandesSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate.
Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, handelt es sich bei einer Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß §§53b und 54b VStG um keinen nach Art144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Verwaltungsakt (vgl. zB VfSlg. 11.009/1986, 12.536/1990, 12.629/1991, 16.945/2003). Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, handelt es sich bei einer Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß §§53b und 54b VStG um keinen nach Art144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Verwaltungsakt vergleiche zB VfSlg. 11.009 aus 1986,, 12.536 aus 1990,, 12.629 aus 1991,, 16.945 aus 2003,).
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.
Schlagworte
Bescheidbegriff, Verwaltungsstrafrecht, Vollzug Strafe, ErsatzfreiheitsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B756.2011Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012