Norm: MRK Art6 Abs1 II5a3MRK Art6 Abs3 litc IV3aVStG §51f Abs2
Rechtssatz: Auf das Recht eines Beschuldigten auf persönliche Teilnahme am Verfahren kann verzichtet werden, doch muss diese Entscheidung unmissverständlich erklärt werden. Die Zustellung einer Ladung an den Rechtsbeistand ist nicht grundsätzlich unvereinbar mit Art 6 MRK. Jedoch ist in Fällen, in denen ein Beschuldigter nicht persönlich von einer Verhandlung verständigt wird, mit b... mehr lesen...