RS OGH 2004/5/27 Bsw46549/99, Bsw54698/00, Bsw18114/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2004
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Norm

MRK Art6 Abs1 II5a3
MRK Art6 Abs3 litc IV3a
VStG §51f Abs2

Rechtssatz

Auf das Recht eines Beschuldigten auf persönliche Teilnahme am Verfahren kann verzichtet werden, doch muss diese Entscheidung unmissverständlich erklärt werden. Die Zustellung einer Ladung an den Rechtsbeistand ist nicht grundsätzlich unvereinbar mit Art 6 MRK. Jedoch ist in Fällen, in denen ein Beschuldigter nicht persönlich von einer Verhandlung verständigt wird, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob er auf sein Recht auf persönliche Anwesenheit verzichtet hat. Dieser Sorgfalt wird nicht entsprochen, wenn sich das Gericht (hier: UVS) nicht vergewissert, ob der Beschuldigte über das Datum der Verhandlung Bescheid wusste, und sich ergibt, dass der Beschuldigte sich zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht im Inland aufhielt. Yavuz gegen Österreich.

Entscheidungstexte

  • Bsw 46549/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR 27.05.2004 Bsw 46549/99
    Veröff: NL 2004,126
  • Bsw 54698/00
    Entscheidungstext AUSL EGMR 08.06.2006 Bsw 54698/00
    nur: Auf das Recht eines Beschuldigten auf persönliche Teilnahme am Verfahren kann verzichtet werden, doch muss diese Entscheidung unmissverständlich erklärt werden. Die Zustellung einer Ladung an den Rechtsbeistand ist nicht grundsätzlich unvereinbar mit Art 6 MRK. Jedoch ist in Fällen, in denen ein Beschuldigter nicht persönlich von einer Verhandlung verständigt wird, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob er auf sein Recht auf persönliche Anwesenheit verzichtet hat. (T1); Veröff: NL 2006,133
  • Bsw 18114/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.10.2006 Bsw 18114/02
    nur: Auf das Recht eines Beschuldigten auf persönliche Teilnahme am Verfahren kann verzichtet werden, doch muss diese Entscheidung unmissverständlich erklärt werden. (T2); Beisatz: Bevor ein stillschweigender Verzicht auf ein wichtiges durch Art. 6 EMRK garantiertes Recht durch das Verhalten eines Angeklagten angenommen werden kann, muss nachgewiesen werden, dass er die Konsequenzen dieses Verhaltens vorhersehen konnte. Hermi gegen Italien. (T3) Veröff: NL 2006,248

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2004:RS0121370

Im RIS seit

26.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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