Entscheidungen zu § 49a Abs. 4 VStG

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE UVS Wien 1998/04/21 03/P/25/1233/98

Begründung: Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut: "Sie haben am 24.11.1997 um 10.37 Uhr in Wien, K-gasse Krzg L-straße Rtg W-Straße als Lenker des Kfz, WU-4 das vor der Krzg deutl sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen "Halt" mißachtet. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 52/24 StVO. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Schilling 900,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitss... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 21.04.1998

TE UVS Wien 1996/02/06 03/P/01/1588/95

Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 17.3.1995 ist gegen die Berufungswerberin als Beschuldigte gerichtet. Der Berufungswerberin wird zur Last gelegt, sie habe am 12.9.1994 um 12.25 Uhr in Wien, E-platz als Lenker den PKW ND-11 abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht, wodurch   der übrige Straßenverkehr beeinträchtigt bzw behindert worden sei.... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 06.02.1996

RS UVS Wien 1996/02/06 03/P/01/1588/95

Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof (siehe VerfSlg 7126 und 7303 sowie VerwSlg 8552 A) stellt der Gesetzgeber die Fiktion auf, daß die Einzahlung nicht "mittels Beleges" sondern etwa von Konto zu Konto der Unterlassung der Einzahlung gleichzusetzen ist. Diese Fiktion ist infolge des Umstandes, daß durch die Verwendung des "Beleges" zur Einzahlung des Strafbetrages die Kontrolle der Einzahlung - insbesondere bei Einsatz   von elektronischen Datenv... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 06.02.1996

TE UVS Wien 1991/06/12 03/20/90/91

Begründung: Am 27.12.1990 wurde von der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsabteilung, gegen den unbekannten Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Kombinationskraftwagens eine Anzeige erstattet, weil er am 12.12.1990 in Wien 21, A22 Höhe Lichtmast D3, Richtung A23 gegen die Bestimmung des §52 Zif10a StVO verstoßen habe. Am 8.2.1991 richtete die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, zur Zl Cst 972/D/91, an den Zulassungsbesitzer des in der Anzeige genannten ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 12.06.1991

RS UVS Wien 1991/06/12 03/20/90/91

Rechtssatz: Erfolgt die Einzahlung einer Anonymverfügung nicht mittels bereitgestelltem Beleg, sondern durch Überweisung von Konto zu Konto, ist dieser Vorgang einer Nichteinzahlung des Strafbetrages gleichzuhalten. Schlagworte Auskunftspflicht, Anonymverfügung, Einzahlung von Konto zu Konto mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 12.06.1991

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