Entscheidungen zu § 46 Abs. 1 VStG

Unabhängige Verwaltungssenate

5 Dokumente

Entscheidungen 1-5 von 5

RS UVS Vorarlberg 1996/10/03 1-0693/96

Rechtssatz: Wurde einem Beschuldigten gegenüber ein mündliches Straferkenntnis verkündet, so ist der Leiter der Amtshandlung nicht verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, daß er die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses verlangen kann. Eine solche Belehrung geht über die im §13a AVG verankerte Manuduktionspflicht der Behörde hinaus. Schlagworte mündliches Straferkenntnis - Belehrung über Verlangen nach schriftlicher Ausfertigung mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 03.10.1996

RS UVS Oberösterreich 1993/04/15 VwSen-230147/2/Gf/Hm

Beachte Verweis auf VwGH v. 24.4.1985, Zl. 83/11/0149. Rechtssatz: Kein Bescheid, wenn dieser an eine Nichtpartei adressiert ist und einem bloß vermeintlich Zustellbevollmächtigten zugestellt wurde. Zurückweisung mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 15.04.1993

RS UVS Oberösterreich 1993/03/01 VwSen-220468/2/Kl/Rd

Rechtssatz: Zurückweisung einer Berufung als unzulässig, wenn es der Berufungswerberin deshalb an der Parteistellung mangelt, weil nach § 9 Abs. 1 AIG nicht sie als für die Kontrolle der Baustelle zuständiges Arbeitsinspektorat (für den 9. Aufsichtsbezirk), sondern nur das nach dem Standort des Betriebes des Beschuldigten zuständige Arbeitsinspektorat (für den 18. Aufsichtsbezirk) zur Erhebung einer Berufung legitimiert ist. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 01.03.1993

RS UVS Vorarlberg 1992/12/02 1-351/92

Rechtssatz: Wie aus den Aktenunterlagen ersichtlich ist, hat der Beschuldigte unmittelbar nach der mündlichen Verkündung des Bescheides eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides verlangt. Gemäß § 62 AVG können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Nach § 62 Abs. 3 AVG und § 46 Abs. 1 VStG ist eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides den Parteien dann zuzustellen ist, wenn sie dies bei der Strafverhandlung oder spätestens drei Tage nac... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 02.12.1992

RS UVS Salzburg 1991/07/12 3/90/1-1991

Rechtssatz: Hat die ursprünglich durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei vor der Behörde erklärt, daß das Vollmachtsverhältnis nicht mehr aufrecht ist, so ist der in der Folge erstellte Bescheid an die Partei selbst zuzustellen. Dem Rechtsanwalt kommt ohne neuerliche Bevollmächtigung nicht das Recht zu, namens der Partei Berufung gegen den Bescheid einzulegen. Schlagworte Bevollmächtigung; Kündigung mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 12.07.1991

Entscheidungen 1-5 von 5

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten