Entscheidungen zu § 44 Abs. 3 VStG

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TE UVS Tirol 2005/04/13 2005/K8/0886-1

Zu sämtlichen im Spruch: angeführten Verwaltungsstrafverfahren wurde vor der Erstbehörde am 22.03.2005 eine Niederschrift gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VStG aufgenommen, welche mit nachstehendem Vordruck festgehalten wurde:   Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Innsbruck, am   Zahl:
Betreff: Strafverfahren gegen   Niederschrift gem § 44 Abs 3 lit b VStG   Aufgenommen in der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Leiter der Amtshandlung: Der Die Beschuldigte: Vor und Zuname: Sein Ihr Vertreter/Vertrauenspers... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 13.04.2005

RS UVS Vorarlberg 1995/03/14 1-0109/95

Rechtssatz: Gemäß § 44 Abs. 3 Z. 2 VStG kann von der Aufnahme der in Abs. 1 bezeichneten Niederschrift abgesehen werden, wenn der Beschuldigte vor der erkennenden oder ersuchten Behörde ein volles Geständnis ablegt und weitere Beweise nicht aufgenommen werden. In diesem Fall sind das Geständnis und der Verhandlungstag schriftlich festzuhalten. Diese Bestimmung setzt voraus, daß die als erwiesen angenommene Tat dem Beschuldigten gegenüber im Strafverfahren bereits deutlich bezeichnet wurde ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 14.03.1995

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