RS UVS Vorarlberg 1995/03/14 1-0109/95

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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Rechtssatz

Gemäß § 44 Abs. 3 Z. 2 VStG kann von der Aufnahme der in Abs. 1 bezeichneten Niederschrift abgesehen werden, wenn der Beschuldigte vor der erkennenden oder ersuchten Behörde ein volles Geständnis ablegt und weitere Beweise nicht aufgenommen werden. In diesem Fall sind das Geständnis und der Verhandlungstag schriftlich festzuhalten. Diese Bestimmung setzt voraus, daß die als erwiesen angenommene Tat dem Beschuldigten gegenüber im Strafverfahren bereits deutlich bezeichnet wurde (vgl. § 44 Abs. 1 Z. 3 VStG). Für diese Ansicht sprechen auch die Formulierungen der §§ 41 Abs. 1 und 42 Abs. 1 Z. 1 VStG, nach denen die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat deutlich bezeichnet werden muß. Erst bei Vorliegen dieser Voraussetzung kann im Falle eines Geständnisses des Beschuldigten eine vereinfachte Form der Niederschrift im Sinne des § 44 Abs. 3 Z. 2 VStG mit einem Hinweis auf das den betreffenden Strafvorwurf enthaltende Aktenstück erfolgen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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