Entscheidungen zu § 39 Abs. 4 VStG

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TE UVS Niederösterreich 1992/05/05 Senat-WB-92-025

Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch:   "Die Bezirkshauptmannschaft xx ordnet zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme des Glücksspielautomaten, Marke Starlite, Bezeichnung Moon Patrol und verbotener Platine Fun World, einschließlich des darin enthaltenen Geldes an.   Rechtsgrundlage: §39 Abs1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)."   Gegen diesen Bescheid erhob Frau I F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr E B, Berufung und führte darin aus, daß nicht der teure Glücksspielauto... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 05.05.1992

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