Entscheidungen zu § 39 Abs. 3 VStG

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RS UVS Vorarlberg 2000/06/26 1-0194/00

Rechtssatz: Dem Einwand, dass die Behörde an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines entsprechenden Geldbetrages anordnen hätte müssen, ist Folgendes entgegenzuhalten: Dem Verfall einer Trophäe wie der gegenständlichen kommt besondere Bedeutung im Hinblick auf spezial- und generalpräventive Gesichtspunkte zu. Ein solcher Verfall ist nämlich erfahrungsgemäß mehr als eine Geldstrafe geeignet, Anreize zur Begehung der hier gegenständlichen Übertretung zu beseitigen. Ein dem (objektiven) Wert... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 26.06.2000

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