Norm
JagdG Vlbg §68 Abs4 litaSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des E G, CH-U, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 23.3.2000, Zl I-5-4/2000, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Text
1. Im angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Berufungswerber gemäß § 39 Abs 1 VStG iVm § 68 Abs 4 lit a des Jagdgesetzes zur Sicherstellung des Verfalls einer näher beschriebenen Trophäe deren Beschlagnahme angeordnet.1. Im angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Berufungswerber gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, des Jagdgesetzes zur Sicherstellung des Verfalls einer näher beschriebenen Trophäe deren Beschlagnahme angeordnet.
2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, die Behörde erster Instanz habe verabsäumt, den notwendigen Sachverhalt abzuklären. Für die Feststellung, dass überhaupt eine Sicherung des Verfalls des betroffenen Hirschgeweihs notwendig sei, hätte zumindest ein Leumundszeugnis des Berufungswerbers eingeholt werden müssen. Dabei hätte sich herausgestellt, dass sich der Berufungswerber bisher immer wohl verhalten habe und eine ordentliche Jagdbefugnis aufweise. Es sei daher nicht anzunehmen, dass er bei einem späteren tatsächlichen Verfall des betroffenen Gegenstandes auf Grund eines allfälligen Straferkenntnisses das besagte Hirschgeweih einbehalte. Weiters habe die Erstinstanz verabsäumt, den Wert des beschlagnahmten Gegenstandes festzustellen. Es hätte sich sonst im Zusammenhang mit den Feststellungen über die Person des Berufungswerbers gezeigt, dass die Behörde an Stelle einer Beschlagnahme den Erlag des Geldbetrages anordnen hätte müssen, der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspreche.
Im vorliegenden Fall habe die Erstinstanz ausgehend vom festgestellten Sachverhalt dahingehend einen Ermessensfehler begangen, dass sie nicht das gelindere Mittel des Erlags eines Sicherungsbetrages, sondern gleich die Beschlagnahme des betroffenen Gegenstandes angeordnet habe. Auch Ermessensbescheide seien zu begründen. Die bescheiderlassende Behörde habe im angefochtenen Bescheid weder eine überhaupt als rechtliche Beurteilung zu wertende Bescheidbegründung dargebracht, noch sei ausgeführt worden, weshalb das Ermessen der Behörde in der vorliegenden Art und Weise ausgeübt worden sei.
3. Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 3.10.1999 als Gast des Jagdpächters die Genossenschaftsjagd B bejagt und dabei einen Hirsch der Klasse IIa erlegt hat.3. Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 3.10.1999 als Gast des Jagdpächters die Genossenschaftsjagd B bejagt und dabei einen Hirsch der Klasse römisch zwei a erlegt hat.
Hirsche der Klasse IIa sind gemäß § 26 lit a der Jagdverordnung, LGBl Nr 24/1995, während des ganzen Jahres zu schonen.Hirsche der Klasse römisch zwei a sind gemäß Paragraph 26, Litera a, der Jagdverordnung, Landesgesetzblatt Nr 24 aus 1995,, während des ganzen Jahres zu schonen.
Es liegt daher derzeit der Verdacht einer Verwaltungsübertretung (§ 68 Abs 1 lit f iVm § 36 Abs 3 des Jagdgesetzes und § 26 lit a der Jagdverordnung) des Berufungswerbers vor.Es liegt daher derzeit der Verdacht einer Verwaltungsübertretung (Paragraph 68, Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3, des Jagdgesetzes und Paragraph 26, Litera a, der Jagdverordnung) des Berufungswerbers vor.
Nach § 68 Abs 4 lit a des Jagdgesetzes ist für eine solche Verwaltungsübertretung zusätzlich zu einer Geldstrafe der Verfall der Jagdbeute als Strafe vorgesehen.Nach Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, des Jagdgesetzes ist für eine solche Verwaltungsübertretung zusätzlich zu einer Geldstrafe der Verfall der Jagdbeute als Strafe vorgesehen.
4. Nach § 39 Abs 1 VStG kann die Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme von Gegenständen anordnen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall dieser Gegenstände als Strafe vorgesehen ist. Nach § 39 Abs 3 VStG kann die Behörde an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht.4. Nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG kann die Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme von Gegenständen anordnen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall dieser Gegenstände als Strafe vorgesehen ist. Nach Paragraph 39, Absatz 3, VStG kann die Behörde an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht.
5. Dem Berufungswerber ist beizupflichten, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides insoferne mangelhaft ist, als sie auf die Frage der Notwendigkeit der Beschlagnahme nicht eingeht. Eine Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG setzt nämlich neben den beiden Tatbestandsmerkmalen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung und des für dieses Delikt als Strafe angedrohten Verfalls als weiteres rechtserhebliches Merkmal voraus, dass eine Sicherung des Verfalls überhaupt geboten ist.5. Dem Berufungswerber ist beizupflichten, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides insoferne mangelhaft ist, als sie auf die Frage der Notwendigkeit der Beschlagnahme nicht eingeht. Eine Beschlagnahme nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG setzt nämlich neben den beiden Tatbestandsmerkmalen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung und des für dieses Delikt als Strafe angedrohten Verfalls als weiteres rechtserhebliches Merkmal voraus, dass eine Sicherung des Verfalls überhaupt geboten ist.
Da dem Unabhängigen Verwaltungssenat aber keine kassatorische, sondern eine reformatorische Entscheidungsbefugnis zukommt, hat er selbst diese Frage einer Prüfung zu unterziehen.
Das genannte Erfordernis einer Notwendigkeit des Verfalls war nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im gegenständlichen Fall erfüllt. Dem Beschwerdeführer war es nämlich auf Grund seines Wohnsitzes außerhalb von Österreich besonders leicht möglich, die gegenständliche Trophäe durch Verbringung ins Ausland dem Zugriff der österreichischen Behörden zu entziehen (vgl VwGH 21.6.1989, 89/03/0172). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungswerber von dieser Möglichkeit nach der Hegeschau vom 23.3.2000, bei welcher die landeseinheitliche Bewertungskommission feststellte, dass es sich beim erlegten Hirsch tatsächlich um einen solchen der Klasse IIa handelte, Gebrauch gemacht hätte.Das genannte Erfordernis einer Notwendigkeit des Verfalls war nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im gegenständlichen Fall erfüllt. Dem Beschwerdeführer war es nämlich auf Grund seines Wohnsitzes außerhalb von Österreich besonders leicht möglich, die gegenständliche Trophäe durch Verbringung ins Ausland dem Zugriff der österreichischen Behörden zu entziehen vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/03/0172). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungswerber von dieser Möglichkeit nach der Hegeschau vom 23.3.2000, bei welcher die landeseinheitliche Bewertungskommission feststellte, dass es sich beim erlegten Hirsch tatsächlich um einen solchen der Klasse römisch zwei a handelte, Gebrauch gemacht hätte.
Dem Einwand, dass die Behörde an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines entsprechenden Geldbetrages anordnen hätte müssen, ist Folgendes entgegenzuhalten: Dem Verfall einer Trophäe wie der gegenständlichen kommt besondere Bedeutung im Hinblick auf spezial- und generalpräventive Gesichtspunkte zu. Ein solcher Verfall ist nämlich erfahrungsgemäß mehr als eine Geldstrafe geeignet, Anreize zur Begehung der hier gegenständlichen Übertretung zu beseitigen. Umgekehrt kann das Belassen der Trophäe bei der Person, die das geschonte Wild rechtswidrig erlegt hat, allgemein einer Verharmlosung von diesbezüglichen Übertretungen Vorschub leisten. Nach Auffassung des Verwaltungssenates ist die Befürchtung begründet, ein dem (objektiven) Wert der Trophäe entsprechender Geldbetrag stelle nicht ausreichend sicher, dass eine solche Trophäe, die für die Person, die das Wild erlegt hat, eine besondere subjektive Bedeutung hat, gegebenenfalls der Behörde auch tatsächlich ausgefolgt wird.
Schlagworte
Jagdrecht, Beschlagnahme TrophäenZuletzt aktualisiert am
04.10.2018