Rechtssatz: Der Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Genehmigung ist ein fortgesetztes (Begehungs-) Delikt. Das Wesen eines derartigen Deliktes besteht darin, daß eine Reihe von Einzelhandlungen auf Grund der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und des zeitlichen Zusammenhanges eine Deliktseinheit bilden. Daher ist die Verjährungsfrist für dieses Delikt unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat, erst von dem ... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Delikt nach § 12 Abs 1 lit c des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes handelt es sich um keine Verwaltungsübertretung der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung einer Landes- oder Gemeindeabgabe (anders § 12 Abs 1 lit a leg cit) und ist deshalb die Verjährungsfrist sechs Monate, zumal im Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetz keine höhere Verjährungsfrist festgelegt ist. mehr lesen...