Entscheidungen zu § 30 Abs. 3 VStG

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS UVS Kärnten 2004/07/08 KUVS-299/11/2004

Rechtssatz: Wird mit Bescheid eine Strafverfügung wegen Behinderung einer Amtshandlung durch aggressives Verhalten behoben, da gegen den Berufungswerber von der Staatsanwaltschaft ein Strafantrag wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gestellt wurde, so wird der Berufungswerber durch die Außerkraftsetzung der rechtskräftigen Strafverfügung und Aussetzung der strafgerichtlichen Verfolgung nicht benachteiligt,  da gemäß § 85 SPG eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 08.07.2004

RS UVS Oberösterreich 1997/12/29 VwSen-230635/3/Br

Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er  ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden." Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung  nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 (... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 29.12.1997

RS UVS Oberösterreich 1997/11/14 VwSen-230614/2/Br

Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört"; er  ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 (au... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 14.11.1997

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