Entscheidungen zu § 29 Abs. 1 VStG

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RS UVS Oberösterreich 1996/11/18 VwSen-104132/3/Weg/Ri

Rechtssatz: Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich jene Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Diesfalls ist dies L und wäre demnach auch die Bundespolizeidirektion L zuständig gewesen. Gemäß § 29 Abs.1 VStG kann die zuständige Behörde das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird. Von ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 18.11.1996

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