RS UVS Oberösterreich 1996/11/18 VwSen-104132/3/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 18.11.1996
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Rechtssatz

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich jene Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Diesfalls ist dies L und wäre demnach auch die Bundespolizeidirektion L zuständig gewesen.

Gemäß § 29 Abs.1 VStG kann die zuständige Behörde das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird.

Von dieser Abtretungsmöglichkeit hat die Bundespolizeidirektion L Gebrauch gemacht und das Strafverfahren der Wohnsitzbehörde des Beschuldigten, nämlich der Bezirkshauptmannschaft L-L übertragen, offenbar weil von einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens ausgegangen wurde. Somit wurde eine zulässige und die Zuständigkeit ändernde Übertragung vorgenommen. Die Bezirkshauptmannschaft L-L hat als so zuständig gewordene Behörde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und auch zu einem guten Teil durchgeführt.

Wenn nun der Berufungswerber während des schon eingeleiteten Verfahrens den Wohnsitz wechselt, bewirkt dies nicht, daß sich die Zuständigkeit der Behörden ändert und bewirkt dies auch nicht, daß das Strafverfahren wieder an die Tatortbehörde rückübertragen werden kann, auch wenn - wie in diesem Fall - Tatortbehörde und Wohnsitzbehörde identisch sind.

Im Endergebnis bedeutet dies, daß die gemäß § 29a VStG begründete Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft L-L weiterhin gegeben und endgültig ist und daß die Bundespolizeidirektion L in Verkennung der Rechtslage als örtlich unzuständige Behörde entschieden hat, was zur spruchgemäßen Aufhebung des Straferkenntnisses führte, ohne auf die sonstigen Berufungsausführungen eingehen zu müssen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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