Entscheidungen zu § 26 Abs. 1 VStG

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RS UVS Oberösterreich 1991/10/09 VwSen-220019/4/Gu/Kf

Rechtssatz: Kein Nachweis einer konzessionspflichtigen Tätigkeit mangels Erfüllung der Merkmale des Gewerbes. Inhalt und Umfang der Konzession zur Überlassung von Arbeitskräften können hilfsweise - jedoch eingeschränkt infolge des Zweckes der Regelung als Dienstnehmerschutzvorschrift - nach dem AÜG ermittelt werden. Keine Aufnahme der Strafverfolgung durch den UVS wegen des Verdachtes einer anderen Übertretung der Gewerbeordnung - hier: unbefugte Ausübung eines Anmeldungsgewerbes, insbeson... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 09.10.1991

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