Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten ein Übertretung des Salzburger Baupolizeigesetzes (Sbg. BauPolG) zur Last gelegt. Der
Spruch: lautet: "Herr Dr. Franz M., geb. … hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Immobilien Bauträger GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschaft der S. B. Ges.m.b.H. & Co OG ist, für diese Gesellschaft als Bauherr ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so auch VwGH vom 15.1.1998, Zl.: 97/07/0137 u.v.a.) ist der Tatort dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften (hier die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) hätten gesetzt werden müssen. Dies ist bei einem handelsrechtlichen Geschäftsführer, welchem zur Last gelegt wird, dass in einer Betriebsstätte arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen... mehr lesen...