1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 24. Juli 2017 wurde dem Mitbeteiligten vorgeworfen, er habe in der Landeshauptstadt Salzburg entgegen einer Verordnung des Gemeinderates Salzburg ohne vorhergehende Anmeldung eine anmeldepflichtige Veranstaltung gemäß § 12 Abs. 3 Salzburger Veranstaltungsgesetz (SVAG) abgehalten. Er habe dadurch § 12 Abs. 3 SVAG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 32 Abs. 1 lit. b SVAG eine Geldstrafe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstra... mehr lesen...