TE Vwgh Erkenntnis 2018/1/17 Ra 2017/02/0234

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Veröffentlicht am 17.01.2018
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Index

L70705 Theater Veranstaltung Salzburg;
L70715 Spielapparate Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

SPG 1991 §8 Z6;
VeranstaltungsG Slbg 1997 §12 Abs3;
VeranstaltungsG Slbg 1997 §32 Abs1 litb;
VStG §26 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Strasser, über die Revision der Landespolizeidirektion Salzburg gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 27. September 2017, 405- 10/350/1/4-2017, betreffend Übertretung des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 (mitbeteiligte Partei: M in V), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 24. Juli 2017 wurde dem Mitbeteiligten vorgeworfen, er habe in der Landeshauptstadt Salzburg entgegen einer Verordnung des Gemeinderates Salzburg ohne vorhergehende Anmeldung eine anmeldepflichtige Veranstaltung gemäß § 12 Abs. 3 Salzburger Veranstaltungsgesetz (SVAG) abgehalten. Er habe dadurch § 12 Abs. 3 SVAG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 32 Abs. 1 lit. b SVAG eine Geldstrafe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 12 Stunden) verhängt wurde.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des Straferkenntnisses aufgehoben.

3 Nach der wesentlichen Begründung sei die Landespolizeidirektion zwar zur Überwachung von Veranstaltungen zuständig, dies umfasse jedoch nicht auch die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

5 Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Als zulässig erachtet die revisionswerbende Amtspartei die Revision, weil mangels besonderer Zuständigkeitsnorm im SVAG die Bestimmung des § 26 VStG greife, wonach in Verwaltungsstrafsachen in Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sei, die Landespolizeidirektion zuständig sei.

7 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

8 Gemäß § 32 Abs. 1 lit. b SVAG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, wer eine gemäß § 12 leg. cit. anmeldepflichtige Veranstaltung ohne vorhergehende Anmeldung abhält oder gegen die vorgeschriebenen Auflagen verstößt.

9 Eine Zuständigkeitsvorschrift für die Vollziehung der Strafbestimmungen des § 32 SVAG findet sich in diesem Gesetz nicht.

10 Gemäß § 26 Abs. 2 VStG ist in Verwaltungsstrafsachen in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.

11 Gemäß § 8 Z 6 SPG ist für das Gebiet der Gemeinde Salzburg die jeweilige Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz.

12 Die revisionswerbende Landespolizeidirektion war daher im Revisionsfall zur Durchführung des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens zuständig.

13 In dem das Verwaltungsgericht diese Rechtslage verkannte, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 17. Jänner 2018

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020234.L00

Im RIS seit

09.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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