Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei am 30. Juli 1988 um 1.25 Uhr an einem näher beschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen und habe es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von diesem Unfall zu verständigen. Der Beschwerdeführer habe dadurch ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §19;
Rechtssatz: Das VStG sieht für das Verhältnis zwischen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen keinen festen Umrechnungsschlüssel vor (Hinweis E 21.2.1990, 89/03/0113). Schlagworte Geldstrafe und Arreststrafe European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990020163.X03 Im RIS s... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §19;
Rechtssatz: Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nach den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG zu berechnen (Hinweis E 22.9.1955, 1093/55, VwSlg 3825 A/1955). Schlagworte Geldstrafe und Arreststrafe European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990020163.X04 Im RIS seit 12.06... mehr lesen...
Die oberösterreichische Landesregierung erkannte mit den zu 1 und 2 genannten Berufungsbescheiden bestätigend über je ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, womit der Beschwerdeführer (zu 1) der Übertretung nach § 4 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), und (zu 2) der Übertretung nach § 20 Abs. 2 dieses Gesetzes schuldig erkannt worden war, wogegen der Beschwerdeführer je Berufung wegen Schuld und Strafe erhoben hatte. Die oberösterreichische Landesregierung ... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: KO §10;KO §5;KO §6;KO §7;VStG §14 Abs1;VStG §16 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/18/0149 90/18/0151 90/18/0150
Rechtssatz: Ein
Rechtssatz: , über eine im Konkurs befindliche und einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannte Person dürfe allein deshalb keine Geldstrafe verhängt werden,... mehr lesen...
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 5. Dezember 1989 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, er habe am 2. September 1988 um 8.15 Uhr in Wien 1, Operngasse 10, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges in einem beschilderten Halteverbot gehalten; er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; nach § 99 Abs. 3 ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §19;
Rechtssatz: Besteht zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzarreststrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied (hier: ein Unterschied von rund 78 Prozent), dann ist eine
Begründung: erforderlich (Hinweis E 27.11.1979, 2574/79, E 5.11.1987, 87/18/0087). Schlagwor... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §19; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1093/55 E 22. September 1955 VwSlg 3825 A/1955 RS 1 Stammrechtssatz Im Verwaltungsstrafrecht ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Arreststrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen. Die Berufungsbehörde ist berechtigt, die Geldstrafe mit Rücksicht auf die Vermög... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §19; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1093/55 E 22. September 1955 VwSlg 3825 A/1955 RS 1 Stammrechtssatz Im Verwaltungsstrafrecht ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Arreststrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen. Die Berufungsbehörde ist berechtigt, die Geldstrafe mit Rücksicht auf die Vermög... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §19;
Rechtssatz: Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Arreststrafe ist nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu berechnen (Hinweis E 22.9.1955, 1093/55, VwSlg 3825 A/1955). Schlagworte Geldstrafe und Arreststrafe European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:19871... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §68 Abs1;VStG §16 Abs1;VStG §44a litc;VStG §44a Z3;VwGG §34 Abs1;VwGG §42 Abs1;VwGG §42 Abs2 lita;VwGG §42 Abs2 Z1; Beachte Siehe jedoch:
84/01/0087 E 22. Mai 1985 VwSlg 11772 A/1985 RS 4;
Rechtssatz: Selbst wenn es zutrifft, dass der angefochtene Bescheid insofern rechtswidrig ist, als er zu den Geldstrafen für den Fall ihrer ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 29. Juli 1986 wurde der Beschwerdeführer unter anderem schuldig erkannt, er habe am 15. September 1985 um ca. 13.30 Uhr auf der Oed in Bergen, Bezirksstraße, von Haibach/D. kommend, in Rich-tung Hartkirchen, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw bei Straßenkilometer 5,6 in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei er der um 14.00 Uhr bei dem genannten Straßenkilometer an ihn ergangenen Aufford... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §16 Abs2;VStG §19;
Rechtssatz: Ein erheblicher Unterschied zwischen der Geldstrafe und der Ersatzarreststrafe, gemesssen an der Strafobergrenze (hier: 40 Prozent : 83 Prozent) ist zu begründen (Hinweis E 27.11.1979, 2554/79). Schlagworte Geldstrafe und Arreststrafe European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VW... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §19; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1093/55 E 22. September 1955 VwSlg 3825 A/1955 RS 1 Stammrechtssatz Im Verwaltungsstrafrecht ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Arreststrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen. Die Berufungsbehörde ist berechtigt, die Geldstrafe mit Rücksicht auf die Vermög... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1;VStG §19; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1093/55 E 22. September 1955 VwSlg 3825 A/1955 RS 1 Stammrechtssatz Im Verwaltungsstrafrecht ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Arreststrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen. Die Berufungsbehörde ist berechtigt, die Geldstrafe mit Rücksicht auf die Vermög... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Hernals, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 23. März 1982 - nachdem die Strafverfügung dieser Behörde vom 4. September 1981 zufolge rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft getreten war - schuldig, er habe am 10. Mai 1981 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 22.47 Uhr in Wien 17., Neuwaldegger Straße 23, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw vor einer Grundstückseinfahrt geparkt; er habe dadurch eine Ver... mehr lesen...
Index: StVO40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §16 Abs1 VStG §19 VStG § 16 heute VStG § 16 gültig ab 01.02.1991 VStG § 19 heute VStG § 19 gültig ab 01.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I N... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 29. Oktober 1980 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 26. Mai 1980 um 21.06 Uhr in Schwechat auf der Bundesstraße B 9 bei der Einmündung der Mannswörther Straße als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws ein Verbotszeichen "erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h" nicht beachtet, indem er dort eine wesentlich höhere Fahrgeschwindigkeit innegehabt habe; er habe hiedurch eine Verwaltungsübertr... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannachaft Neusiedl am See vom 9. September 1954 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, 781 und 700 l weißen Traubenmost des Lesegutes 1953 über das zulässige Ausmaß hinaus aufgezuckert und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 des Weingesetzes, BGBl. Nr. 328/1929 begangen zu haben. Es wurde über ihn gemäß § 7 dieses Gesetzes eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt, an deren Stelle im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzstra... mehr lesen...