Entscheidungen zu § 14 VStG

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RS UVS Kärnten 1994/06/13 KUVS-1125/1/94

Rechtssatz: Völlige Mittellosigkeit des Beschuldigten kann die Behörde nicht daran hindern eine Strafe auszumessen, weil die Einhaltung der Vorschrift des § 14 Abs 1 VStG nicht bei der Strafbemessung, sondern erst im Zuge der Vollstreckung der Geldstrafe zu beachten ist. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 13.06.1994

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