Index: L37062 Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe, Parkgebühren
Norm: K-PStG §5K-PStG §17 Abs1 litb
Rechtssatz: Nach der Bestimmung des § 5 Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes 1996 besteht die Auskunftspflicht darin, Auskunft darüber zu erteilen, wem ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde. Eine solche Fragestellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht... mehr lesen...